EuGH: EU-Bio-Logo für Drittstaatenerzeugnis nur bei Erfüllung der EU-Öko-Vorgaben
EU-Erzeugnisse dürfen das EU-Bio-Logo nur bei Erfüllung der EU-Öko-Verordnung tragen. Produkte aus Drittstaaten werden in der EU bereits bei anerkannter Regelungsgleichwertigkeit als „biologisch“ geführt. Ob Produkte aus anerkannten Drittstaaten auch ohne Einhaltung der EU-Vorschriften das EU-Bio-Logo tragen dürfen, entschied nun der EuGH.
I. Der Sachverhalt
Der deutsche Hersteller Herbaria vermarktete ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem EU-Bio-Logo, das neben biologisch produzierten Erzeugnissen auch zugesetzte pflanzliche Vitamine und den Mineralstoff „Eisengluconat“ enthielt. (…)
Weil gemäß der EU-Öko-Verordnung 2018/848 tatbestandlichen Bio-Erzeugnissen Vitamine und Mineralstoffe nur bei gesetzlicher Vorgabe zugesetzt werden dürfen, ordnete die zuständige Lebensmittelbehörde die Entfernung des EU-Bio-Logos an und verbot die zukünftige Verwendung. Das Nahrungsergänzungsmittel dürfe das Logo nicht tragen, weil seine Herstellung gegen die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung verstoße.
Herbaria zog vor die Gerichte und machte vor dem Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz schließlich eine Ungleichbehandlung geltend. Ein vergleichbares Konkurrenzprodukt aus den USA, dem ebenfalls Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt seien, trage das EU-Bio-Logo unbeanstandet.
Weil die USA als Drittland gelten, dessen Bio-Produktions- und Kontrollvorschriften als mit denen der EU gleichwertig anerkannt sind, dürfen US-Bio-Produkte gemäß Art. 45 Abs. 1 der EU-Öko-Verordnung auch in der EU als „biologisch erzeugt“ geführt werden.
Die deutschen Behörden schlossen daraus, dass die Anbringung des EU-Bio-Logos bei nach US-Vorschriften produzierten Bio-Produkten ohne Weiteres zulässig sei.
Herbaria als Hersteller sah sich diskriminiert und machte einen Wettbewerbsnachteil geltend. Immerhin sei dem EU-Produkt die Bio-Kennzeichnung verwehrt, während das US-Produkt sie tragen dürfe, obgleich es die Kriterien der EU-Öko-Verordnung ebenfalls nicht erfüllte.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 9.12.2022 (Az. 3 C 13/21) das Verfahren zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung durch den EuGH aus. Befragt wurde der EuGH dazu, ob Produkte aus einem anerkannten Drittland die EU-Bio-Kennzeichnung auch dann tragen dürfen, wenn sie nur die nationalen, nicht aber die Vorschriften der EU-Öko-Verordnung erfüllen.
II. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 4.10.2024 (Az. C‑240/23) entschied der EuGH zugunsten EU-weit einheitlicher Standards und stellt fest, dass die bloße Herkunft eines Bio-Erzeugnisses aus einem anerkannten Drittland für sich genommen nicht zur Verwendung des EU-Bio-Logo berechtige.
Das EU-Bio-Logo dürfe – auch bei Drittlandserzeugnissen – nur dann angebracht werden, wenn diese Erzeugnisse alle (ggf. zusätzlichen) Anforderungen der EU-Öko-Verordnung erfüllten.
Der Ansicht, die bloße Einhaltung von Drittlandsvorschriften, die als mit den EU-Vorgaben gleichwertig anerkannt sind, berechtige zur Vermarktung mit dem EU-Bio-Logo, erteilte der EuGH also eine klare Absage. Das Logo sei EU-Erzeugnissen (egal aus welchem Land) vorbehalten, welche die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung ausnahmslos erfüllen.
Die maßgeblichen Bestimmungen der EU-Öko-Verordnung, nachdem Erzeugnisse aus anerkannten Drittländern in der EU als „biologisch“ geführt werden dürften, erlaubten nur die Weiterverwendung nationaler Bio-Logos aus dem jeweiligen Drittland. Diese dürften in der EU weiterverwendet werden, aber nicht ohne Weiteres durch das EU-Bio-Logo ersetzt oder darum ergänzt werden.
Nach Ansicht der Kammer trug das Konkurrenzprodukt aus den USA das EU-Bio-Logo damit zu Unrecht und in unzulässiger Weise, weil es zwar die US-Vorschriften, nicht aber die EU-Öko-Verordnung einhalte.
III. Fazit
Erzeugnisse aus Drittländern dürfen das EU-Bio-Logo nur tragen, wenn sie alle Anforderungen der EU-Öko-Verordnung 2018/848 erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn die Drittländer in Bezug auf ihre Öko-Vorschriften als mit dem EU-Standard gleichwertig anerkannt sind.
Die Anerkennung berechtigt in der EU nur zur Weiterführung nationaler Bio-Logos und -Abzeichen, nicht aber auch automatisch zur Verwendung des EU-Bio-Logos.
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