EUGH über die Nutzung eines geschützten Werks
Volker Beck, ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestags, ist Verfasser eines Manuskripts, in dem es um die Strafrechtspolitik im Bereich sexueller Straftaten gegenüber Minderjährigen geht und das als Aufsatz in einem 1988 veröffentlichten Sammelband veröffentlicht wurde. Im Jahr 2013 wurde bei Recherchen in Archiven das Manuskript von Herrn Beck aufgefunden und ihm vorgelegt. Herr Beck, der der Auffassung war, dass ein Manuskript vom Herausgeber des Sammelbands im Sinn verfälscht worden war, stellte es verschiedenen Zeitungsredaktionen als Nachweis für diesen Umstand zur Verfügung, ohne dabei jedoch seiner Veröffentlichung durch die Redaktionen zuzustimmen. Spiegel Online veröffentlichte daraufhin einen Beitrag, in dem behauptet wird, dass entgegen der Darstellung von Herrn Beck die zentrale Botschaft in seinem Manuskript nicht verändert worden sei. Spiegel Online stellte in diesem Zusammenhang einige Hyperlinks bereit, über die ihre Leserinnen und Leser die Originalfassung des Manuskripts und des im Sammelband veröffentlichten Aufsatzes herunterladen konnten. Herr Beck ist der Ansicht, dass die Bereitstellung der Hyperlinks seine Urheberrechte verletze, und beanstandet sie daher vor den deutschen Gerichten als rechtswidrig. Der BGH befragt den Europäischen Gerichtshof vor diesem Hintergrund unter anderem über die Reichweite der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Berichterstattung über Tagesereignisse bzw. für Zitate, die einen Nutzer von der Pflicht befreien, die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers einzuholen. Mit seinem Urteil vom 29.7.2019 (Az. C-516/17) entscheidet der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie die Reichweite der Ausnahmen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte des Urhebers zur Vervielfältigung seines Werks nicht vollständig harmonisiert. Den Mitgliedstaaten verbleibt daher für ihre Umsetzung und Anwendung ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung rechtfertigen können. Gegebenenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden Information von besonderer Bedeutung ist. Zu der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung geschützter Werke in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse zu erlauben, entscheidet der Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer solchen Ausnahme diese nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Urheber zuvor um seine Zustimmung ersucht wurde. Insoweit ist es Sache des BGHs, zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen im Volltext erforderlich war, um das Informationsziel zu erreichen. Hinsichtlich der Ausnahme für Zitate stellt der Gerichtshof fest, dass es nicht notwendig ist, dass das zitierte Werk in den Gegenstand eingebunden ist, in dem es zitiert wird. Viel mehr kann sich ein solches Zitat auch aus der Verlinkung auf das zitierte Werk ergeben.
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