EuGH über geografische Angaben
Der EuGH entschied am 4.12.2019 in der Rechtssache C-432/18 Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena / Balema GmbH, nach der Anfrage des mit dem Rechtsstreit befassten Bundesgerichtshofs. Der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nach der VO über den Schutz von geographischen Angaben erstreckt sich demnach nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie „aceto“ und „balsamico“. Der EuGH führt in seinem Urteil aus: Die Eintragung der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) und der sich aus ihr ergebende Schutz betreffen die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes, weil diese Bezeichnung sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland ein unzweifelhaftes Ansehen genießt. Dagegen können die nicht geografischen Begriffe dieser g.g.A., nämlich „aceto“ und „balsamico“, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss dieses Schutzes kommen, insbesondere weil der Begriff „aceto“ ein üblicher Begriff ist und der Begriff „balsamico“ zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird.
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