EuGH zu Facebook-Like-Button
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 29.7.2019 entschieden, dass Seitenbetreiber mitverantwortlich für die personenbezogenen Daten sind, die durch einen eingebundenen Facebook-Like-Button an Facebook übermittelt werden. Die Verantwortlichkeit endet jedoch, sobald die Daten den Konzern erreicht haben. Konkret hatte der EuGH die Frage zu klären, ob und wie Webseiten-Betreiber den Facebook-Like-Button in datenschutzrechtlich zulässiger Weise einbinden können.
Das Problem ist, dass durch den Facebook-Like-Button, wenn er auf einer Webseite eingebunden wird, automatisch personenbezogene Daten des Besuchers (wie z. B. die IP-Adresse) an Facebook übermittelt werden. Dies geschieht auch dann, wenn der Nutzer überhaupt nicht bei Facebook eingeloggt ist bzw. dort überhaupt kein Konto hat.
Das OLG Düsseldorf hatte dem EuGH sechs Fragen zur Zulässigkeit des Facebook-Like-Buttons vorgelegt.
Zuvor hatten die Richter am LG Düsseldorf den Button für rechtswidrig erklärt, da seine Installation Datenschutzvorschriften verletze.
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