EuGH zu Kraftwerk vs. Pelham: Sampling ist erlaubt – unter Bedingungen
Seit über 20 Jahren streitet die Band „Kraftwerk“ mit Produzent Moses Pelham um die ungefragte Verwertung eines 2-Sekunden-Tonschnipsels. Der EuGH sagt jetzt: Ja, es kann erlaubt sein – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entschieden ist der Fall damit immer noch nicht. Denn jetzt müssen die deutschen Gerichte prüfen, ob die kopierte Tonfolge im Stück wiedererkennbar ist.
In dem Verfahren geht es um den Song „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk aus dem Jahr 1977. Die Sängerin Sabrina Setlur hatte 1997 mit Produzent Moses Pelham das Stück „nur mir“ eingespielt. Dazu kopierten sie eine zwei Sekunden lange Sequenz aus dem Song von Kraftwerk und wiederholten diese im Hintergrund ihres eigenen Songs.
Gegen diese Verwendung hatten die Mitglieder von Kraftwerk auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung geklagt. Bislang war nicht abschließend geklärt, wie das Sampling urheberrechtlich zu bewerten ist. Der Rechtsstreit hat zu sechs nicht rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen geführt. Allein der BGH war dreimal mit der Sache befasst. Nun war der EuGH also an der Reihe. Der BGH hatte ihm mehrere Fragen zur Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vorgelegt. Am 29.7.2019 hat der EuGH nun ein differenziertes Urteil gefällt (Az. C-476/17).
Die Vorlagefragen des BGH
Die erste Frage des BGH bezog sich darauf, ob durch das Sampling im Wege der Kopie eines Tonschnipsels überhaupt ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung und Verbreitung vorliegt. Diese Frage hat der EuGH nun erst einmal grundsätzlich bejaht.
Weiter stellte sich die Frage, ob ein Werk für Zitatzwecke genutzt wird – auch wenn überhaupt nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk genutzt wird. Hierzu sagte der EuGH dass kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht vorliege. Das Zitatrecht könne hingegen einschlägig sein.
Außerdem wollte der BGH wissen, ob eine nationale Regelung wie das Recht zur freien Benutzung in § 24 Abs. 1 UrhG das Recht des Tonträgerherstellers beschränken darf, indem Werke in freier Benutzung ohne dessen Zustimmung verwertet werden dürfen. Hierzu hat der EuGH die deutsche Schrankenregelung für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt.
Darüber hinaus stellte der BGH die Frage, ob das BVerfG die Regelungen aus dem deutschen Urheberrecht, die aber auf den europäischen Richtlinien basieren, überhaupt individuell hätte auslegen dürfen. Hierzu führte der EuGH aus, dass die Mitgliedstaaten nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden dürfen, sofern dadurch u. a. nicht das Schutzniveau der Charta beeinträchtigt werde. Dies sei aber nur möglich, wenn das Unionsrecht keine Vorgaben mache. Genau dies sei hier aber der Fall gewesen. Für die Musiker bedeutet dieses Urteil: Sie müssen weiter warten, bis die Fragen geklärt sind. Zunächst muss sich der BGH ein viertes Mal mit der Angelegenheit befassen.
• www.wbs-law.de / rundy