Fall Käpt’n Iglo: Auch andere Lebensmittelhersteller dürfen mit „Best Agern“ werben
(…) So wie auf den Iglo-Produkten lächelt einem auch auf den Verpackungen der Appel Feinkost-Waren ein freundlicher älterer Herr mit Bart und Mütze entgegen. Iglo sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und wollte dem konkurrierenden Cuxhavener Unternehmen die Verwendung ihrer Werbefigur gerichtlich verbieten lassen. Die entsprechende Klage wies das LG München I am 3.12.2020 jedoch ab (Urt. v. 03.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20).
Ursprünglich wollten sich die beiden Lebensmittelkonzerne außergerichtlich einigen. Diese scheiterten jedoch. Iglo konnte laut eigenen Angaben die von Appel vertretene Position, „dass es sich nicht um eine Nachahmung unter Ausnutzung der Bekanntheit und des Markterfolgs der Werbefigur und -konzeption des Käpt’n Iglo handelt, nicht nachvollziehen oder akzeptieren.“
Der Konzern sah eine irreführende Werbung gemäß § 4 Nr. 3a UWG gegeben. (…) Das Landgericht München I argumentierte jedoch dagegen: Unabhängig von Appels Werbefigur, die Käpt’n Iglo ähnlich sehe, sei es naheliegend, Fischprodukte mit Küstenbildern zu bewerben. Appel wählt auf seinen Produktverpackungen ein Küstenmotiv und benutzt den Slogan „Küstlich fein“. Allgemeine Motive wie der Himmel, das Meer, das Wetter oder eben Küsten seien nicht vor Nachahmung geschützt, so die Münchener Richter. Zudem könne man auf den Verpackungen von Appel im Hintergrund ebenso den bekannten Leuchtturm an der Nordseeküste von Cuxhaven sehen, wo sich die Hauptniederlassung des Feinkostherstellers befinde. Dadurch ließen sich die Waren gut von den Iglo-Produkten unterscheiden. (…)
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