FC Bayern München gewinnt Prozess gegen Ticket-Händler
(…) Nicht autorisierte Zweitmarkt-Plattformen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das entschied das Landgericht München I in einem aktuellen Urteil (v. 7.12.2020, Az. 39 O 11168/19).
Der Fußball-Bundesliga Rekordmeister FC Bayern München hat klare Vorstellungen davon, wie Tickets für die eigenen Spiele verkauft werden sollen. Diese sollen nämlich ausschließlich durch vom Verein autorisierte Verkaufsstellen verkauft werden. Für eine individuelle Nachverfolgbarkeit werden die Tickets mit einem individuellen QR-Code, einer Warenkorbnummer, einem Strichcode und dem Namen des Erstkäufers bedruckt. So soll die Weitergabe an gewerbliche Tickethändler oder ein Verkauf an nicht vom FC-Bayern autorisierte Zweitmarktplattformen verhindert werden, da diese verboten ist. Diese Zweitmarktplattformen jedoch finden sich im Internet weiterhin vielfach. Der FC Bayern ging nun erfolgreich gegen einen Betreiber aus Rheinland Pfalz vor.
Das Geschäftsmodell des vom FC Bayern verklagten Betreibers der Zweitmarktplattform basiert darauf, dass dieser u. a. Tickets für Fußballspiele des jeweiligen Vereins von Erstkunden bzw. Dritten bezieht, um diese dann für einen höheren Preis weiterzuverkaufen.
Der FC Bayern hatte am 21. Februar 2019 einen Testkauf auf der Plattform vorgenommen und so zwei Tickets für das eigene Heimspiel im Champions League Viertelfinale gegen den FC Liverpool am 13. März 2019 zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 6500,00 EUR netto erworben. Der Originalpreis für beide Tickets lag bei insgesamt „lediglich“ 1200 EUR netto. (…)
Das LG München I bestätigte nun, dass diese Art der Abwicklung, wie sie über die nach dem Testkauf vom FC Bayern verklagte Plattform stattfand, unzulässig ist. Der Plattform-Betreiber verstoße dadurch, dass er Fußballtickets über sein Netzwerk beziehe und zu einem deutlich höheren Preis weiterverkaufe gegen § 4 Nr. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der die Mitbewerber vor unlauteren Praktiken schützt. Da die Tickets vom FC Bayern München personalisiert würden und der gewerbliche Weiterverkauf untersagt sei, läge ein sog. wettbewerbswidriger Schleichbezug vor. (…)
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