Fehlende Müll-Kennzeichnung an Elektrogeräten ist wettbewerbswidrig
(…) In einem Streit zwischen Leuchtmittelverkäufern urteilte das Oberlandesgericht Hamm zur Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Nach dieser Vorschrift müssen Elektrogeräte mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, um darauf hinzuweisen, dass das Produkt nicht über den Hausmüll zu entsorgen ist. In dem Urteil geht das OLG davon aus, dass es sich bei der Pflicht um eine Marktverhaltensregel handelt. Ein Verkäufer, der die Kennzeichnung nicht richtig umsetzte, wurde deshalb wegen wettbewerbswidrigen Verhalten verurteilt (Urt. v. 20.07.2021, Az. 4 U 72/20).
Der verurteilte Leuchtmittelverkäufer wurde zunächst von einem Mitbewerber abgemahnt, als dieser feststellte, dass das vorgeschriebene Symbol nicht auf dem Produkt, sondern ausschließlich in Begleitunterlagen angebracht war. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist die Kennzeichnung aber dauerhaft am entsprechenden Gerät anzubringen. Maßgeblicher Gegenstand des Rechtsstreits war, ob der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auch wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt, welches den Mitstreiter zum Abmahnen berechtigt. Dies wäre der Fall, wenn die Pflicht eine Marktverhaltensregel darstellen würde. (…) Dem widersprach der Beklagte. Die Frage, ob das Mülltonnensymbol auf dem Produkt selbst angebracht sei, sei für die geschäftliche Entscheidung und das Marktverhalten irrelevant, sondern betreffe allein die der geschäftlichen Entscheidung nachgelagerte Entsorgung des Produkts. Jedem durchschnittlich verständigen Verbraucher sei auch ohne das Symbol klar, dass eine Tischleuchte nicht über den normalen Hausmüll zu entsorgen sei.
Das OLG Hamm schloss sich in seinem Berufungsurteil nun aber dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Dortmund (27.04.2020, Az. 10 O 16/19) an und wertete die Kennzeichnungspflicht als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 ElektroG diene mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher könne anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen könne. An dieser Information habe er Interesse, weil ihm vor Augen geführt werde, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Entsorgungsweg wählen müsse. § 9 Abs. 2 ElektroG enthalte damit ein produktbezogenes Gebot. (…)
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