Fehlende Namensnennung: Deutscher Fernsehpreis verletzt Urheberrecht
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Co-Regisseur Pablo Ben Yakov bei der Nominierung der Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“ für den Deutschen Fernsehpreis 2025 namentlich genannt werden muss. Die Veranstalterin des Preises habe mit der fehlenden Erwähnung gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 Satz 1 Urhebergesetz verstoßen. Eine tatsächliche Nutzung des Werkes sei dafür nicht erforderlich (Urt. v. 9.9.2025, Az. 14 O 294/25).
Streit um die Nominierung der Netflix-Serie „Kaulitz & Kaulitz“
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Bekanntgabe der Nominierten in der Kategorie „Beste Regie Unterhaltung“. Auf der Webseite des Deutschen Fernsehpreises erschienen dort nur zwei Regisseure, Annika Blendl und Michael Schmitt. Beide wurden als „Regie-Duo“ mit Foto und kurzer Begründung vorgestellt. Pablo Ben Yakov, der an der zweiten Staffel der Serie mitgearbeitet hatte, blieb unerwähnt.
Yakov war an einem Großteil der Episoden beteiligt und wurde in den Abspännen regelmäßig als Regisseur genannt. Er sah darin den Beleg für seine Miturheberschaft und verlangte, ebenfalls auf der Webseite genannt zu werden. Über seinen Anwalt beantragte er eine einstweilige Verfügung gegen die Deutsche Fernsehpreis GmbH.
Bereits zuvor hatte das LG Berlin in einem ähnlichen Verfahren zugunsten von Yakov entschieden. Die Veranstalter passten daraufhin den Text auf ihrer Webseite leicht an. Nun war von einem „Regieteam“ die Rede, dessen „federführende Köpfe“ Blendl und Schmitt seien. Yakovs Name fehlte aber weiterhin. Deshalb zog er erneut vor Gericht – diesmal nach Köln –, um die vollständige Anerkennung seiner Urheberschaft zu erreichen.
Das Gericht stärkt das Recht auf Urheberbenennung
Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung und gab Yakov erneut Recht. Die Kammer stellte fest, dass das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13 Satz 1 UrhG auch dann verletzt sein kann, wenn das Werk gar nicht genutzt wird. Entscheidend sei, dass die Beklagte durch die Veröffentlichung der Nominierungsseite den objektiven Eindruck erweckt habe, die Regie der Serie sei allein von Blendl und Schmitt geführt worden.
Das Gericht führte aus, dass die Vorschrift des § 13 UrhG den Urheber vor der Leugnung seiner Urheberschaft schützen solle. Dies gelte auch für den Fall, dass seine Mitwirkung durch Weglassen verschwiegen werde. Schon die bloße Nichtnennung könne eine solche Leugnung darstellen. Yakov sei als Miturheber im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG anzusehen. Diese Miturheberschaft werde nach § 10 Abs. 1 UrhG gesetzlich vermutet, da sein Name in den Credits der Serie erscheine.
Ob er im Vergleich zu den beiden anderen Regisseuren „federführend“ tätig gewesen sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass er nachweislich schöpferisch an der Serie mitgewirkt habe. Damit habe er Anspruch auf eine meinungsneutrale Nennung seines Namens. Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Urheberrecht sei nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine wertende, sondern um eine Tatsachenbehauptung handele.
Der Hinweis der Beklagten auf die Unabhängigkeit der Jury überzeugte das Gericht nicht. Die Deutsche Fernsehpreis GmbH sei als Betreiberin der Webseite dafür verantwortlich, dass dort keine falschen Tatsachen verbreitet würden. Sie dürfe sich nicht hinter der Jury verstecken und müsse gegebenenfalls ergänzende Informationen veröffentlichen, um Urheberrechte Dritter zu wahren. Die Unabhängigkeit der Jury ändere nichts daran, dass die öffentliche Kommunikation des Preises rechtmäßig erfolgen müsse.
Das Gericht sah zudem die besondere Dringlichkeit des Falls. Die Preisverleihung stand kurz bevor und die falsche Darstellung auf der Webseite hätte sich durch die mediale Berichterstattung weiter verbreitet. Eine spätere Korrektur wäre wirkungslos geblieben. Durch die einstweilige Verfügung sei ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet worden. (…)
• www.wbs.legal