Firmenrechtliche Verwechslungsgefahr: AVIA ./.Lavia
Allgemein gilt: Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden.
Obwohl es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck ankommt, stellt die Praxis schwergewichtig auf die Ähnlichkeit der charakteristischen Bestandteile ab. Die Firma wird branchenübergreifend geschützt. In der Entscheidung AVIA ./. Lavia gewinnt der Aufmerksamkeitsgrad Bedeutung. Interessant ist der Hinweis des Gerichts auf die Aufhebung der Verwechslungsgefahr durch Fantasiebezeichnungen.
Urteil des Gerichts
Entschieden wurde von der Obersten Gerichtsinstanz in Basel-Stadt am 16.1.2020 (Az. ZK.2019.3): Zwischen den Firmen „AVIA AG“ und „AVIA Vereinigung unabhängiger Schweizer Importeure von Erdölprodukten, Genossenschaft“ einerseits und der Firma „Lavia GmbH“ anderseits besteht eine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr. Bei „AVIA” handelt es sich um eine kennzeichnungsprägende Fantasiebezeichnung. Wegen der geographischen Nähe, der Wettbewerbssituation und der im entschiedenen Fall zu beachtenden niedrigen Aufmerksamkeit von Durchschnittskonsumenten ist ein strengerer Maßstab für die Unterscheidbarkeit der Firmen anzuwenden. Der Beklagten ist folglich die Führung der Firma „Lavia GmbH“ zu untersagen. (…)
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