Fotografen-Foto massiv für Werbezwecke genutzt
(…) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Berufsfotograf von einem Nahrungsergänzungsmittel-Unternehmen genaue Auskunft über jede Verwendung seines Porträtfotos verlangen darf. Der BGH hielt die einmalige Zahlung von 180 Euro für deutlich zu niedrig, weil das Bild in der Folge auf mehr als 25 Produktverpackungen und in Teleshopping-Sendungen eingesetzt worden war. Das Oberlandesgericht München muss nun prüfen, ob der Fotograf womöglich zu lange gewartet hat und deshalb seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 18. Juni 2025, Az. I ZR 82/24).
Der Fall begann am 29. Juli 2011, als der Fotograf die Geschäftsführerin eines Unternehmens für Nahrungsergänzungsmittel in einem Studio in München ablichtete. Vereinbart waren vier Arbeitsstunden zu je 45 Euro, insgesamt also 180 Euro. Nach Darstellung des Fotografen sollte das Bild nur in einem „Trainingsplan“ erscheinen.
Das Unternehmen bearbeitete das Porträt jedoch, isolierte das Gesicht der Geschäftsführerin und kombinierte es mit ihrem Namen sowie ihrer Unterschrift. Dieses Motiv landete anschließend gut sichtbar auf der Vorderseite jeder Packung einer rund 25 Artikel umfassenden Nahrungsergänzungsserie. Die Packungen wurden in drei Online Shops, im eigenen Webauftritt und in den Programmen eines bekannten Teleshopping-Senders präsentiert und dort sogar von der abgebildeten Geschäftsführerin persönlich vorgestellt. Das Foto wurde also kommerziell sehr flächendeckend genutzt.
Der Fotograf entdeckte die weitreichende Verwertung erst Jahre später. Um die Differenz zwischen der Pauschale und einer marktgerechten Vergütung berechnen zu können, verlangte er Auskunft über Stückzahlen, Umsätze und Lizenzvereinbarungen. Die Herstellerin wies sein Auskunftsbegehren jedoch zurück, weil sie das Porträt nur als dekoratives Element einstufte und meinte, der Fotograf habe seinen Anspruch durch jahrelange Untätigkeit verwirkt. Daraufhin kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Das Landgericht München I entschied in erster Instanz gegen den Fotografen (LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2021, Az. 42 O 18987/19). In der Berufung gab das OLG München dem Auskunftsbegehren dann teilweise statt und verpflichtete das Unternehmen zur Offenlegung der Nutzungen ab dem 7. Juni 2023 (OLG München, Urteil vom 21. März 2024, Az. 29 U 8077/21).
Der BGH folgte im Grundsatz der Linie des OLGs und bestätigte den Anspruch aus § 32d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz. Nach dieser Bestimmung muss der Vertragspartner eines Urhebers einmal jährlich über Art, Umfang sowie Erträge und Vorteile der Werknutzung informieren. Die Pflicht greift auch für Altverträge, weil § 133 Abs. 3 UrhG eine rückwirkende Anwendung anordnet. Ein Ausschluss dieser Regelung komme laut BGH nur in Betracht, wenn das Werk für das Produkt eine marginale Rolle spiele. Der BGH aber kam hier zu dem Schluss, dass gerade das Gesicht der Geschäftsführerin den Wiedererkennungswert der Artikelserie wesentlich geprägt habe und im Bereich Nahrungsergänzungsmittel ein entscheidender Vertrauensfaktor für Verbraucher sei. Deshalb liege kein nachrangiger Beitrag vor. (…)
Offen blieb lediglich, ob der Fotograf sein Recht verwirkt habe. Ein Anspruch könne immer dann entfallen, wenn der Berechtigte ihn über längere Zeit nicht geltend gemacht habe und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Das Unternehmen hatte vorgetragen, der Fotograf habe die Verwertung acht Jahre lang akzeptiert und in dieser Zeit monatliche Honorare zwischen 15 000 Euro und 18 000 Euro für andere Arbeiten erhalten. Das OLG muss nun prüfen, ob diese unstreitigen Umstände ein berechtigtes Vertrauen begründen. (…)
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