Frauke Petry gegen die AfD: „Die blaue Partei“ muss gelöscht werden
Nach dem Austritt aus der AfD hatte die ehemalige Vorsitzende Frauke Petry „Die blaue Partei“ gegründet. Petry hatte daraufhin am 14.10.2017 die Eintragung des Schriftzugs als Logo beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Das Problem: Die AfD war schneller und hatte rund zwei Wochen zuvor bereits am 27.9.2017 die Marke „Die Blauen“ angemeldet. Die AfD verlangte von Petry nun die Löschung der Marke.
Das Landgericht München I sah die AfD bereits im Vorfeld des Verfahrens im Recht. Die zuständige Richterin jedenfalls ließ nach einer ersten Vorberatung bereits 2018 verlautbaren, dass eine Verwechslungsgefahr nach dem Markengesetz bestehe und somit auch die Voraussetzung, die Marke löschen zu lassen. Damit sah das Gericht die Sachlage bereits im Vorfeld anders als Petry. Diese hatte argumentiert, dass „Die blaue Partei“ einen Wiedererkennungswert habe, welcher über eine bloße Substantivierung hinausgehe. Anders „Die Blauen“. Diese könnten auch Studentenverbindungen, Bauarbeiter oder eine Fußballmannschaft sein.
Vorinstanz erklärte bereits „Die blaue Partei“ für nichtig
Am 29.1.2019 entschied das Landgericht München I zugunsten der AfD. Die von Frauke Petry angemeldete Wort-Bild-Marke „Die Blaue Partei“ wurde für nichtig erklärt. Die AfD habe das prioritätsältere Zeichen inne, welches grundsätzlich die „besseren“ Rechte an einer Bezeichnung habe. Dies folge daraus, dass der Beginn des Markenschutzes bei der von der AfD angemeldeten Marke, im Vergleich zu der konkurrierenden Marke von Frauke Petry, bereits eine längere Zeit zurückliege. Gleichzeitig bestünde Verwechslungsgefahr mit der Marke Petrys. Petry muss der AfD nun zudem die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstatten.
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