Fremde Markennamen auf Internetseiten
Die Nutzung von Marken ist eine sehr diffizile Angelegenheit – denn eigentlich ist dies nur dem Markeninhaber vorbehalten. Darf man als Händler fremde Markennamen auf der eigenen Homepage verwenden? Und wenn ja: Was ist dabei zu beachten?
Grundsätzlich kann der Inhaber einer Marke kann nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 MarkenG vom unberechtigten Verwender Unterlassung der Markennutzung verlangen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen wird durch einen Dritten ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr markenmäßig verwendet. Bei einer rein privaten Verwendung einer Marke kann also niemals eine Verletzung vorliegen. Knackpunkt ist die „markenmäßige Verwendung“ eines Zeichens. Nach dem BGH (vgl. Urteil vom 25.1.2007, Az. I ZR 22/04) liegt diese vor, wenn die Bezeichnung „im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient“ (sogenannte Herkunfts-
funktion).
Nach dem EuGH ist entscheidend, „ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt“ (Urteil vom 23.2.1999, Rs. C-63/97). Liegt keine markenmäßige Verwendung vor, wird oftmals von einer erlaubten bloßen Markennennung gesprochen. Was nun im Einzelfall als „markenmäßige Verwendung“ einzustufen ist, war bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Diese werden im Folgenden kurz zusammengefasst, um anschließend einen Leitfaden zu entwickeln wie fremde Marken auf einer geschäftlichen Internetseite genutzt werden dürfen.
Verbotene Benutzung
Meta-Tags / Weiße Schrift auf weißem Grund: Problematisch ist die Verwendung von Markennamen in Meta-Tags sowie in einem weißen Text auf weißem Grund einer Internetseite. Dadurch wird zumindest versucht, unter Ausnutzung der fremden Marke ein besseres Ranking in Suchmaschinen zu erzielen.
Ranking-Beeinflussung: Wird durch die Kombination einer Marke im Titel sowie im Textteil ein gutes Ranking erreicht und auf dieser Seite dann aber auf ein Konkurrenzprodukt verwiesen oder sogar direkt verkauft, stellt dies einen markenrechtlichen Verstoß dar.
Marke in URL: Auch die Benutzung einer Marke in einer URL führt zu markenrechtlichen Ansprüchen des Markeninhabers. Zwar wurde bisher nur für einen Firmennamen und nicht für eine Marke entschieden, dass dieser nicht in einer Webseitenadresse (URL) verwendet werden dürfe. Diese Entscheidung ist aber auch auf eine geschützte Marke zu übertragen: Da die URL immer eine kennzeichenrechtliche Funktion erfüllt und daher den Anschein beim Internetnutzer erweckt, dass der Markeninhaber die Markennutzung zumindest autorisiert hat, steht immer eine Verwechslungsgefahr im Raum.
Erlaubte Benutzung
Fremde Marken dürfen immer dann verwendet werden, wenn sie nicht als Herkunftshinweis eingesetzt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Marke rein dekorativ, redaktionell oder vergleichend auf der Homepage eingesetzt wird.
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