Fremde Musik im Theater nicht zulässig
Das Schauspielhaus Düsseldorf ist nicht befugt, die von einem Komponisten für ein anderes Theaterhaus komponierte Musik zu verwenden.
Das LG Düsseldorf hat mit seinem Urteil (Az. 12 O 263/18) vom 12. Juni 2019 entschieden, dass das Schauspielhaus Düsseldorf es zu unterlassen hat, die von dem Tonkünstler Parviz Mir-Ali für das Schauspielhaus Dresden komponierte und arrangierte Musik zum Theaterstück „Der Idiot“ zu verwenden. Der bekannte Tonkünstler hatte im Jahre 2015 die Musik zu dem Bühnenstück „Der Idiot“ von Fjodor Dostojewski für das Staatsschauspiel Dresden komponiert. 2016 übernahm das Düsseldorfer Schauspielhaus die Inszenierung aus Dresden zusammen mit der von Mir-Ali komponierten Musik. Für die Spielzeit 2016/2017 zahlte das Schauspielhaus Düsseldorf dem Tonkünstler zwar eine pauschale Vergütung, für die weiteren Spielzeiten 2017/2018 und 2018/2019 verweigerte das Schauspielhaus jedoch unter Hinweis auf seine Zahlungen an die GEMA weitere Zahlungen. Mir-Ali sah mit den Aufführungen seine Urheberrechte verletzt und klagte. Die 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf hat dem Künstler nun Recht gegeben. Die von ihm komponierte Musik sei ein Werk der Tonkunst, das im Rahmen der Inszenierung von „Der Idiot“ des Schauspielhauses Dresden bühnenmäßig dargestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung werde Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur zur bloßen Untermalung dient. Das Gericht stellte nach Inaugenscheinnahme eines Mitschnitts der Inszenierung fest, dass bei der Dresdener Inszenierung von „Der Idiot“ die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik sich zu einer Einheit verbinden. Das gelte auch, wenn die Musik nur 30 Minuten der Gesamtspieldauer von fast drei Stunden umfasse. Da es sich bei dem Musikwerk des Klägers um eine bühnenmäßige Darstellung handele, habe das Schauspielhaus Düsseldorf von der GEMA keine Nutzungsrechte erwerben können. Denn nach § 1 a) GEMA-Berechtigungsvertrag können zwar Musikrechte, aber keine Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung erworben werden.
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