Fristlose Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit

Manchmal müssen Arbeitgeber Kurzarbeit einführen. Diese kann jedoch nicht einseitig eingeführt werden, sondern bedarf einer vertraglichen Grundlage. Fehlt diese, so können Unternehmen Kurzarbeit dennoch notfalls einseitig durch eine Änderungskündigung anordnen. So hat es zumindest das ArbG Stuttgart entschieden.

Gerade in der derzeitigen Corona-Krise ist die Anzahl der Kurzarbeit anbietenden Betriebe immens angestiegen. Für viele Unternehmen eine neue Situation, die bis dahin keine Berührungspunkte mit Kurzarbeit hatten. Die Kurzarbeit bezweckt, bei vorübergehendem Arbeitsausfall durch die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit, Kündigungen zu vermeiden. Da die Kurzarbeit mit wirtschaftlichen Einbußen für die Arbeitnehmer verbunden ist, bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage.

In vielen Betrieben scheitere die Einführung von Kurzarbeit bereits da­ran, dass keine individuelle Regelung, ­tarifvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurden. Stimmt der Mitarbeiter der Einführung von Kurzarbeit nicht zu, so bleibt dem Arbeitgeber als Handlungsoption nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis wegen betriebsbedingter Gründe zu kündigen. Das Arbeitsgericht Stuttgart hielt kürzlich eine fristlose Änderungskündigung für gerechtfertigt, mit der die Möglichkeit zur Anordnung von Kurzarbeit einseitig in das Arbeitsverhältnis eingeführt wird (ArbG Stuttgart, Urteil vom 22.Oktober 2020 – 11 Ca 2950/20). (…)
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