Fürstentum Andorra kann keine Marke sein
(…) Das kleine Fürstentum Andorra, hat nach jahrelangem Streit eine Niederlage vor dem Gericht der Europäischen Union erlitten (Urteil vom 23.2.2022, RS: T-806/19). Das Bildzeichen „ANDORRA“ darf nicht als EU-Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden. Die Marke habe beschreibenden Charakter und könne von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden.
Im Juni 2017 meldete die Regierung des Fürstentums Andorra beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum das Bildzeichen „ANDORRA“ für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen, wie u. a. für Fotografien, Tabak und Reisen, aber auch Finanz- und Immobiliendienstleistungen, als Unionsmarke an.
Das EUIPO wies die Anmeldung jedoch im Februar 2018 zurück. Diese Zurückweisung wurde mit einer Entscheidung vom 26.8.2019 bestätigt. Das EUIPO war insbesondere der Ansicht, dass das Zeichen zum einen als Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren missverstanden werden könne oder als Ort wahrgenommen würde, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Zum anderen sei das Zeichen ANDORRA nicht unterscheidungskräftig, da es lediglich über diese geografische Herkunft informiere, nicht aber über die besondere betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Auskunft gebe.
Die Regierung des Fürstentums erhob gegen die Entscheidung des EUIPO Klage beim EuGh. Mit seinem Urteil vom 23.2.2022 wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab. Die Regierung machte geltend, dass es sich bei Andorra nicht um ein Land handele, das für die Herstellung der betreffenden Waren und die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen bekannt sei, sodass für den Verbraucher keine tatsächliche oder potenzielle Beziehung zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und der angemeldeten Marke bestehe, die die Annahme zuließe, dass der Begriff „ANDORRA“ eine geografische Herkunft im Sinne der Verordnung angebe. Das EuG hatte daher den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren zu prüfen. (…) Nach entsprechender Prüfung kam das EuG zu dem Ergebnis, dass es der Regierung Andorras nicht gelungen sei, die Beurteilungen des EUIPO hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren infrage zu stellen, und dass das EUIPO daher zu Recht die Auffassung vertreten habe, dass die Marke „ANDORRA“ deshalb nicht als Unionsmarke habe eingetragen werden können. Es handele sich nämlich um ein absolutes Eintragungshindernis, das für sich genommen dazu führe, dass
das Zeichen nicht als Unionsmarke eingetragen werden könne. (…)
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