Geldentschädigung für gefilmte Polizistin bei Demo
Eine Polizistin war für eine Demo eingeteilt und fand sich später im YouTube-Video einer umstrittenen rechten Rockband wieder, gegen deren Auftritt demonstriert wurde. (…) Die zu reinen werbe- bzw. kommerziellen Zwecken nicht anlassbedingte, kurze ungerechtfertigte Bildaufnahme einer Polizeibeamtin im Dienst verletzt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat daher einer Polizistin insbesondere unter Berücksichtigung der Reichweite der Verbreitung des Musikvideos einerseits und der Kürze der Darstellung andererseits eine Geldentschädigung in Höhe von 2000,00 Euro zugesprochen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.5.2021, Az. 13 U 318/19). (…)
Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung ihrer Bilder sei rechtswidrig erfolgt. Insbesondere sei sie durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, hinsichtlich dessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihr Schutzinteresse überwiegen würde. Es sei vielmehr, so die Richter, „vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz auch nur ansatzweise die persönliche Identifizierbarkeit der Polizistin erforderlich machen könnte“. (…) Die durch die Zeitlupeneinstellung besonders hervorgehobene Darstellung habe damit nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols gedient, sondern sei allein „von dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten bei Erstellung und Verbreitung des streitgegenständlichen Musikvideos getragen“ gewesen. „Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten“, betonte das OLG. (…)
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