Gesundheitsdaten bei Amazon – Nicht ohne Einwilligung
(…) Gesundheitsdaten sind sensible und daher besondere Daten im Sinne der DSGVO und bedürfen vor deren Verarbeitung einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Betroffenen. Andernfalls ist die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich verboten.
Ein Apotheker hat apothekenpflichtige Medikamente über die Internetverkaufsplattform Amazon angeboten. Im Laufe des Bestellvorgangs konnte der Kunde das Medikament in den Warenkorb legen und bezahlen. Name und Anschrift des Kunden wurden dabei bei Amazon gespeichert und nach der Bestellung an den Apotheker übermittelt. Eine ausdrückliche Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten hat der Kunde im Vorfeld nicht abgegeben.
Ein konkurrierender Apotheker beanstandete den Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten über Amazon als wettbewerbswidrig wegen des Verstoßes gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. In der Berufungsinstanz wurde der Klage des Mittbewerbers stattgegeben. Eine gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision des Apothekers hatte keinen Erfolg.
DSGVO enthält Marktverhaltensregeln
Mit Urteil vom 27.3.2025 – I ZR 222/19 bestätigte der BGH die Wettbewerbswidrigkeit des Amazon-Angebots. Der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Gesundheitsdaten könne im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage verfolgt werden, weil es sich bei den maßgeblichen Vorschriften um Marktverhaltensregeln handele. (…)
Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme. Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und wieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen können.
Die angegriffene Erhebung und Verarbeitung von Bestelldaten auf Amazon stelle eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten dar, die nicht durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt ist. Eine konkludente Einwilligung reiche nicht aus. (…)
• kpw.law