Google-Ads-Anzeige für E-Zigarettenmarke verstößt nicht gegen Tabak-Werbeverbot
Um einer Ausbreitung des Tabakkonsums in der Bevölkerung entgegenzuwirken und einer Verharmlosung der bestehenden gesundheitlichen Risiken vorzubeugen, ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, auch E-Zigaretten, gesetzlich streng reguliert. Auch die Werbung im Internet ist grundsätzlich untersagt. Mit einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 07.11.2019 (Az.: 6 U 92/19) hat das OLG Frankfurt a. M. das Internet-Werbeverbot allerdings einschränkend ausgelegt und entschieden, dass die Werbung mit einer E-Zigarettenmarke in einer Google-Adwords-Anzeige keinen verboten Werbetatbestand erfülle. (…)
Der Antragsteller, ein Zusammenschluss von Herstellern und Händlern von elektrischen Zigaretten und Zubehör, beantragte nach erfolgloser Abmahnung im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der Werbung für eine E-Zigarettenmarke per Google-Adwords-Anzeige, die von amazon.de als Antragsgegnerin geschaltet wurde.
Nach Eingabe der Zigarettenmarke als Suchbegriff bei Google erschien in der Trefferliste an erster Stelle eine von amazon.de in Auftrag gegebene Anzeige, welche die Zigarettenmarke wörtlich nannte und auf das Amazon-Angebot verlinkte. Der Antragsteller sah hierin einen Verstoß gegen das (auch für E-Zigaretten geltende) Werbeverbot des § 19 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG): (…). Nachdem das angerufene Landgericht die Verfügung erlassen und diese auf den Widerspruch der Antragsgegnerin bestätigt hatte, legte letztere gegen das Urteil Berufung zum OLG Frankfurt a. M. ein. Das OLG Frankfurt a. M. schloss sich in seinem Urteil vom 07.11.2019 (Az.: 6 U 92/19) der Rechtsauffassung der Antragstellerin an, verneinte einen Verstoß gegen das Tabak-Werbeverbot und hob die einstweilige Verfügung auf. (…)
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