Google zieht seine Beschwerde zurück
Das Verwaltungsgericht Köln hatte zunächst auf Eilanträge der Plattformriesen YouTube (Google Ireland Ltd.) und Facebook und Instagram (Meta Platforms Ireland Ltd.) wichtige Normen des novellierten Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) für vorläufig unanwendbar erklärt (Beschlüsse vom 1.3.2022, Az. 6 L 1277/21 und 6 L 1354/21). Allerdings waren Meta und Google nicht in allen Punkten erfolgreich, weswegen sie zunächst Beschwerde beim OVG NRW in Münster einlegten. (…) Bei dem Verfahren vor dem VG Köln ging es insbesondere um den neu eingefügten § 3a NetzDG, wonach Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, als rechtswidrig gemeldete Inhalte auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu überprüfen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, müssen die Inhalte zusammen mit persönlichen Nutzerangaben an das Bundeskriminalamt gemeldet werden. Diese Meldepflicht ist am 1.2.2022 in Kraft getreten. Sie war jedoch schon während des Gesetzgebungsverfahrens umstritten und wurde immer wieder kritisiert. Der im Eilantrag ebenfalls beanstandete § 3b NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke dazu, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen. In § 4a NetzDG wird das Bundesamt für Justiz als für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG zuständige Behörde bestimmt.
Google und Meta hatten mit ihren Eilanträgen jeweils die Feststellung beantragt, dass sie nicht den neu geschaffenen Pflichten des NetzDG unterliegen. Zur Begründung machten sie Verstöße gegen Unionsrecht sowie nationales Verfassungsrecht geltend. Dem ist das Gericht teilweise gefolgt.
Das VG Köln hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 3a NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen habe. Nach diesem Prinzip richten sich die rechtlichen Anforderungen an den Betreiber eines sozialen Netzwerks nach dem Recht seines Sitzstaates innerhalb der EU. Für Google und Meta wäre das Irland und nicht Deutschland. (…)
Die Anträge von Google und Meta hatten allerdings nicht vollumfänglich Erfolg. Beide Eilverfahren seien nur teilweise zulässig. Soweit sie sich auch auf die Pflicht bezögen, aufgrund einer NetzDG-Sperre ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. (…)
Beide Unternehmen legten gegen die Entscheidungen des VG Köln Beschwerde zum OVG NRW in Münster ein. Die Bundesrepublik akzeptierte die Entscheidungen. Google hat seine Beschwerde allerdings mittlerweile wieder zurückgezogen und somit seine Niederlage im Streit um die Gegendarstellungsverfahren hingenommen. Meta hingegen hält an seiner Beschwerde fest. Die gerichtlichen Beschlüsse wirken nur zwischen den jeweiligen Verfahrensbeteiligten. Am VG Köln sind auch Anträge gegen das NetzDG von Twitter und TikTok anhängig. Die Entscheidungen stehen (…) noch aus.
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