Harry & Meghan „Sussex Royal“ – Markenrechtliche Probleme sind alles andere als königlich
(…) Was war das doch für eine Märchenhochzeit 2018. Und dann, nicht einmal zwei Jahre später, das: Prinz Harry und Herzogin Meghan ziehen sich aus der „Royal Family“ zurück. Dieser Schritt mag zahlreiche Gründe haben, einer davon jedenfalls dürfte gewesen sein, künftig finanziell unabhängig zu sein. Und die Marke Harry und Meghan zieht. Auf gut 400 Millionen Dollar wurden die möglichen Werbeeinnahmen geschätzt. Daher war einer der ersten Schritte, die erfolgreiche Anmeldung der Wortmarke „Sussex Royal“. Hiermit war wohl ein weltweites Imperium geplant. Welche konkreten Absichten dahinter stehen, ist unklar.
Es ist sowohl denkbar, dass sie mit der Marke ihr finanzielles Einkommen bestreiten wollen, als auch, dass sie zunächst verhindern wollen, dass andere ihnen mit der Markenanmeldung zuvorkommen. Nach der erfolgreichen Markenanmeldung in Großbritannien jedenfalls schienen sich Harry und Meghan ganz offenbar in Sicherheit gewogen zu haben. Ein Trugschluss, wie sich nun herausstellte, denn inzwischen haben sich andere Personen „Sussex Royal“ ebenfalls als Marke sicher lassen. So gibt es bereits Markeninhaber in Australien, Deutschland und der EU.
Wie kann das sein?
Grundsätzlich ist der Markeninhaber der Einzige, der entscheiden darf, wer die Marke benutzen darf. Im deutschen Recht garantiert § 14 Absatz 1 Markengesetz dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an der Marke. Das heißt, eine Markenverletzung liegt vor, wenn jemand die geschützte Marke gegen den Willen des Berechtigten verwendet. Dennoch könnte es Markeninhabern hierzulande ähnlich wie Harry und Meghan gehen, denn in Großbritannien gibt es ähnliche rechtliche Regelungen. Wie das sein kann? (..)
Die Nizza-Klassifikation
Zunächst ist wichtig zu wissen, dass eine Marke immer in Bezug auf ein bestimmtes Geschäftsfeld (sog. Nizza-Klasse) angemeldet wird. Die Nizza-Klassifikation ist in insgesamt 45 Klassen untergliedert, davon 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Harry und Meghan haben sich „Sussex Royal“ gleich für mehrere Nizza-Klassen eintragen lassen. Konkret sind unter anderem die Bereiche Bücher, Zeitungen, Unterrichtsmaterialien, Kleidung und Wohlfahrtsinitiativen umfasst. Der Markenschutz geht hier also relativ weit. In den anderen Geschäftsbereichen kann die Marke aber weiterhin von anderen verwendet werden. Hier kommt es immer auf die sogenannte Verwechslungsgefahr an.
Ein Markeninhaber ist nicht nur gegen die Benutzung vollständig identischer Zeichen, sondern auch gegen die Verwendung ähnlicher Zeichen geschützt, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht, also wenn die jeweiligen Verkehrskreise glauben könnten, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder auch aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Kein automatischer weltweiter Markenschutz
Des Weiteren ist wichtig, dass der Markenschutz nicht automatisch weltweit reicht. Vielmehr erfolgt die Markenanmeldung immer in Bezug auf ein konkretes geografisches Schutzgebiet. Unterschieden wird zwischen nationalen und internationalen Marken, wobei auch im letzten Fall konkrete Länder benannt werden, auf die sich der Schutz erstrecken soll. Eine europäische Marke bietet Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Für die nationale Markenanmeldung ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig. Wer sich eine Marke für das gesamte Gebiet der EU sichern möchte, der muss sich mit seinem Antrag an das European Union Intellectual Property Office wenden. (…)
Im Falle von Harry & Meghan wurde „lediglich“ eine internationale Marke für Großbritannien angemeldet. Das heißt, dass eine Markenanmeldung durch Dritte in anderen Ländern möglich war und die Marken dann nebeneinander existieren.
Harry und Meghan hätten dies im Laufe einer Widerspruchsfrist verhindern können. Von dieser Möglichkeit haben sie jedoch (ob gewollt oder nicht) keinen Gebrauch gemacht. Wenn es sich hierbei um ein Versäumnis handelt, dann wäre dies sehr ärgerlich, da es erhebliche finanzielle Einbußen nach sich ziehen könnte. Allein der Account bei Instagram hat ca. 10 Millionen Follower. (…)
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