Hasskommentare in Social Media: Renate Künast siegt vor Bundesverfassungsgericht
Wie weit geht die Meinungsfreiheit? Das ist wohl die wichtigste Frage, wenn es um Hassrede im Netz geht. Nun hat das BVerfG im Fall von Grünen-Politikerin Renate Künast eine Entscheidung dazu getroffen. Der Beschluss wird große Auswirkungen haben, denn Social-Media-Plattformen werden nun wohl eher die Nutzerdaten von potenziellen Tätern herausgeben müssen. Damit ist dies eine wegweisende Entscheidung im Zeitalter von sozialen Medien.
„Gehirn Amputiert“, „Pädophilen-Trulla“ oder „Die ist Geisteskrank“ – solche hetzerischen Äußerungen sammelten sich auf der Plattform Facebook zu Renate Künast. Diese forderte daraufhin eine gerichtliche Anordnung zur Auskunft über die personenbezogenen Daten der betroffenen Facebook-Nutzer. Bislang sträuben sich Betreiber sozialer Medien meist davor, Daten von Hetzern herauszugeben.
Auch das Landgericht und das Kammergericht Berlin gaben dem Auskunftsersuchen in den meisten Fällen nicht statt (LG, Beschlüsse v. 09.09.2019 und 21.01.2020, Az. 27 AR 17/18; KG, Beschlüsse v. 11.03.2020 und 06.04.2020, Az. 10 W 13/20). Insbesondere die Entscheidung des LG sorgte dabei bundesweit für Empörung. Denn dieses Gericht stufte unter anderem „Stück Scheiße“ und „Pädophilen-Trulla“ nicht als Beleidigung ein. Das KG gab später zumindest dem Auskunftsanspruch gegenüber ein paar der Profile statt. Aber auch dieses Gericht sah keinen Anspruch bezüglich der Nutzer, die Sachen wie „Gehirn Amputiert“ oder „Sie wollte auch mal die hellste Kerze sein, Pädodreck“ schrieben.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab nun aber einer Verfassungsbeschwerde Künasts gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen statt. Somit muss Facebook wahrscheinlich alle Nutzerdaten der beschimpfenden Nutzer herausgeben. Damit revolutioniert das BVerfG die Rechtslage zu Hatespeech in den sozialen Medien. Bisher scheitern fast alle zivilrechtlichen Ansprüche daran, dass sich die Hetzer hinter Pseudonymen verstecken und somit für die Opfer nicht identifizierbar sind.
Nach Auffassung unserer Verfassungsrichter haben die Vorinstanzen das Persönlichkeitsrecht der Politikerin verletzt, indem sie dieses nicht ausreichend berücksichtigt haben. Die Beschlüsse des KG Berlin wurden deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Gericht zurückverwiesen (Beschluss v. 19.12.2021, Az. 1 BvR 1073/20). (…)
Auswirkungen der Entscheidung
Das BVerfG hat die Sache nun an das KG zurückverwiesen, da es selbst ausschließlich Grundrechtsverletzungen und keine zivilrechtlichen Auskunftsansprüche prüfen kann. Das BVerfG geht allerdings ausdrücklich davon aus, dass das Gericht zukünftig zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen könnte. Den Ausführungen nach sind die Verfassungsrichter wohl der Auffassung, nach einer Abwägung der Grundrechte müsse der Auskunftsanspruch von Renate Künast gegen Facebook bestehen. Denn die Beschimpfungen verletzten sie in ihrer persönlichen Ehre und könnten deshalb nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt werden. Wenn den Auskunftsansprüchen von Renate Künast vollumfänglich stattgegeben werden sollte, könnte dies auch zukünftig Auskunftsansprüche gegen Internetplattformen vereinfachen. Gemäß § 21 Abs. 2 und 3 TTDSG müssen Betroffene von Hetze im Netz die Anordnung über Auskunftserteilung stets gerichtlich beantragen. Nach diesem verfassungsgerichtlichen Urteil könnten sich die Gerichte zukünftig dazu angehalten sehen, das Persönlichkeitsrecht stärker zu beachten und mehr Anträgen stattzugeben.
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