Hassrede: Facebook-Beitrag darf vorübergehend gelöscht und Nutzerkonto gesperrt werden
Facebook darf bei einem Verdacht auf Verbreitung einer Hassrede („Hate Speech“) einen Beitrag vorübergehend löschen und den Nutzer so lange sperren, bis der Verdacht geklärt ist. Dies hat das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil vom 8.9.2020 (Az. 6 O 23/20) entschieden.
Ein Facebook-Nutzer aus Ludwigshafen hatte im Oktober 2019 den Beitrag eines Satiremagazins geteilt. In diesem wurde unter der Überschrift: „Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?“ ein Foto von Adolf Hitler gezeigt, der auf einem Sofa sitzt und scheinbar den Controller einer Spielekonsole in der Hand hält. Facebook löschte den Beitrag kurzfristig und sperrte den Nutzer vorübergehend unter Hinweis auf seine Gemeinschaftsstandards. Hiernach kann Facebook insbesondere dann in die Konten seiner Nutzer eingreifen, wenn „Hate Speech“ geteilt wird oder durch Beiträge Hassorganisationen unterstützt werden. Obwohl Facebook noch am selben Tag den Beitrag wiederhergestellt und das Profil des Nutzers erneut aktiviert hatte, wollte der Nutzer vom Landgericht festgestellt wissen, dass das Vorgehen des Plattformbetreibers rechtswidrig war. Einen derartigen Anspruch hat die auf Wettbewerbs- und Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierte 6. Zivilkammer nun zurückgewiesen. Nach dem Urteil ist Facebook durch seine wirksamen Gemeinschaftsstandards berechtigt, Beiträge zu überprüfen und Nutzerkonten zu deaktivieren, wenn durch die Inhalte die Standards verletzt werden. Dies gilt auch bei einem bloßen Verdacht auf einen Verstoß, der sich später nicht bewahrheitet. (…)
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