1&1: Routerzwang rechtswidrig
(…) Der Internetanbieter 1&1 (1&1 Telecom GmbH) darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken, für den von Kundinnen oder Kunden gewählten Tarif sei einer der angebotenen Router erforderlich. Die Aussage sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, entschied das Landgericht (LG) Koblenz (LG Koblenz, Urteil vom 24.05.2019, Az. 4 HK O 35/18). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
1&1 bot auf seiner Internetseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Wählte ein Verbraucher einen Tarif aus und startete den Bestellvorgang, lautete es auf der Folgeseite: „Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router.“ Kunden mussten dann eines von drei abgebildeten Geräten auswählen – vom kostenlosen „1&1 DSL-Modem“ bis hin zum „1&1 HomeServer Speed+“ für 4,99 Euro im Monat. Ohne Router-Wahl konnten Verbraucher ihre Bestellung nicht fortsetzen.
Der vzbv mahnte 1&1 daraufhin wegen irreführender Werbung ab. 1&1 führe durch seine Werbung Verbraucher in die irre, da das Unternehmen den unzutreffenden Eindruck vermittle, dass Verbraucher entgegen der in § 41b Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) normierten Routerfreiheit für den jeweils gewählten DSL-Tarif zwingend einen von 1&1 angebotenen Router nutzen müssten. Die Irreführung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Verbraucher darauf hingewiesen wurde, er benötige einen der „folgenden DSL-Router“ und das der Bestellvorgang nur durch Auswahl eines der entsprechenden Router fortgeführt werden könne. Verbraucher hätten nicht erkennen können, dass es sich bei den Routern um Router des Typs Fritz!Box handelte und sie auch jedes andere Gerät des Typs Fritz!Box hätten verwenden können.
Das LG Koblenz schloss sich der Auffassung des vzbv an. (…) Damit steht dem vzbv der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie die Abmahnkosten zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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