LG Frankfurt zu UberX: Vorgehensweise von Uber ist unzulässig
(…) Uber musste in den vergangenen Jahren zahlreiche Urteile über sich ergehen lassen (…). Das Landgericht Frankfurt am Main hatte Uber u. a. bereits im Jahr 2015 untersagt, über die Applikation „Uber Pop“ Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln. Gegenstand des aktuell entschiedenen Verfahrens ist eine mittlerweile in mehreren deutschen Städten verfügbare neue App von Uber, der Service UberX.
Über UberX können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht werden. Uber selbst sieht sich dabei allerdings nur als Betreiber der Vermittlungsplattform. Dies aber sah das LG Frankfurt am Main nun jedoch anders. Geklagt hatte die Genossenschaft Taxi Deutschland eG.
Fehlende Mietwagenkonzession
Am 19.12.2019 hat das LG Frankfurt am Main die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen durch die App Uber für wettbewerbswidrig erklärt. In dem Geschäftsmodell von Uber erkannte das Gericht gleich mehrere verschiedene Wettbewerbsverstöße (Urt. v. 19.12.2019, Az. 3-08 O 44/19).
Damit hat das LG Frankfurt am Main die bisherige Vorgehensweise Ubers für unzulässig erklärt. Die mit dem Urteil ausgesprochene Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber gilt ab sofort. Eine Umstellungsfrist hat das LG Frankfurt am Main nicht gewährt, da Uber wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung habe rechnen müssen.
Zum einen fehle Uber eine eigene Mietwagenkonzession, so die Richter am Landgericht. Diese sei für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer im vorliegenden Fall aber notwendig. (…)
Aus der Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei daher Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Uber trete nämlich durch seine Werbung gegenüber den Kunden als Anbieter der Beförderungsleistung auf. Außerdem wähle Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.
Verstoß gegen
Personenbeförderungsgesetz
Auch habe Uber nach Überzeugung des Gerichts gegen die Verpflichtung verstoßen, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen seien. (…)
Die klagende Taxivereinigung habe durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge angenommen hätten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage auf dem Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordere Uber die Mietwagenunternehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert, befand das LG.
Schließlich werde gegen die sog. Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besagt, dass ein Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren muss, es sei denn, er hat zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Taxivereinigung habe im Verfahren belegen können, dass ein Fahrer vor dem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet habe.
Das Urteil vom 19.12.2019 (Az.: 3-08 O 44/19) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. (…)
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