Trotz Verbot – Beamter ließ privaten Dienstleister weiter blitzen
Im November entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass Verkehrsüberwachung (Blitzer) durch private Dienstleister rechtswidrig ist (Beschluss vom 6.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19). Am 03.01.2020 entschied das OLG Frankfurt per Grundsatzentscheidung zudem, dass auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister rechtswidrig sei (Beschluss vom 3.1.2020, Az: 2 Ss-Owi 963/18). Damit sind Hunderttausende Knöllchen rechtswidrig. Ein Beamter der Stadt Kassel machte dennoch weiter und ließ über einen privaten Dienstleister weiterhin blitzen.
Überlässt ein Hoheitsträger einem zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten „privaten Dienstleister“ ein blanko unterzeichnetes Messprotokoll, welches vervielfältigt und mit konkreten Datensätzen versehen zur Grundlage von Verwarngeldern wird, stellt dies eine Falschbeurkundung im Amt dar. Die Messprotokolle erfüllen die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main per Beschluss (Beschl. v. 2.1.2020, Az. 2 Ss 40/19).
Einer der Angeklagten war bei der Stadt Kassel der für die Verkehrsüberwachung zuständige Sachgebietsleiter des Ordnungsamts. Der andere Angeklagte ist mit seiner Firma selbstständiger „privater Dienstleister“ im Bereich der Geschwindigkeitsmessungen.
Bis zur ersten Entscheidung des OLG zur Unzulässigkeit des Einsatzes „privater Dienstleister“ im Bereich der Verkehrsüberwachung (Frühjahr 2017) hatte die Stadt Kassel durch den privaten Dienstleister Messgeräte aufstellen und die Messung durchführen und (vor)auswerten lassen. (…) Auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt wollten die beiden Angeklagten an dieser Zusammenarbeit festhalten. Der Beamte versprach sich aufgrund der Vielzahl der Bußgeldverfahren eine Höhergruppierung und der private Dienstleister wollte die lukrative Geschäftsbeziehung fortsetzen. Zu diesem Zweck vereinbarten beide die Fortsetzung des Vorgehens mit der Abweichung, dass der Sachgebietsleiter des Ordnungsamts dem privaten Dienstleister ein von ihm blanko unterschriebenes Messprotokoll übergab, welches die Firma kopierte und bei Einrichtung der jeweiligen Messstellen ausfüllte. Damit wurde dem betroffenen Bürger, der eigenen Behörde und den Gerichten gegenüber der unzutreffende Eindruck erweckt, dass der Sachgebietsleiter als Ortspolizei die Messung durchgeführt habe. Im Weiteren wurden die Messungen, was beide Angeklagten wussten, digitalisiert und in ausschließlich elektronischer Form weiterverarbeitet. Auf dieser Grundlage erging eine Vielzahl von Buß- und Verwarngeldern.
Der für die Verkehrsüberwachung zuständige Sachgebietsleiter des Ordnungsamt wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 07.06.2016 wegen Falschbeurkundung im Amt in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat auf Bewährung verurteilt, der weitere Angeklagte wegen Beihilfe dazu zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40 Euro. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin hat das Landgericht Kassel mit Urteil vom 2.11.2018 die Freiheitsstrafe des Beamten auf ein Jahr und 3 Monate auf Bewährung und die Gesamtgeldstrafe des weiteren Angeklagten des privaten Dienstleisters auf 200 Tagessätze zu je 65 Euro angehoben. Die hiergegen eingelegten Revisionen der beiden Angeklagten hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 02.01.2020 als unbegründet verworfen. Die im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen zu stellenden Messprotokolle stellten öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Strafgesetzbuch (Falschbeurkundung im Amt, StGB) dar.
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