Pro Optik: Keine Brille zum Nulltarif für „Corona-Helden“

(…) Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Unternehmen Pro Optik, welches über 140 Augenoptikfachgeschäfte bundesweit betreibt, Werbung mit Brillengeschenken für sogenannte „Corona-Helden“ untersagt. Pro Optik hatte im April mit einer Gratisbrille für „unsere Helden – exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte“ geworben.

Werbung in dieser Art sei jedoch eine unlautere geschäftliche Handlung. Damit habe die Kette gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen, hieß es zur Begründung. Es bestehe die Gefahr, dass ein Verbraucher sich für die beworbene Brille entscheide, ohne vorher zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Anbieters mit seinen Erfordernissen besser übereinstimme (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.08.2020, Az. 2 W 23/20).

Gegen die im April 2020 erschienene Werbeanzeige beschwerte sich ein Verband, welcher nach seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördert. Dieser Verband wandte sich gegen die entsprechende Anzeige per Eilantrag an das Landgericht Stuttgart, welches den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der entsprechenden Werbeanzeige zunächst zurückwies (LG Stuttgart, Beschluss vom 8.05.2020, Az. 36 O 30/20).

In nächster Instanz entschied nun das OLG Stuttgart. Im Gegenteil zum LG, sahen die Richter am OLG die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung und damit eines Werbeverbots erfüllt. Diese folgt aus §§ 8 Abs. 3 Nr .2, 3, 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Bei der Werbung handle es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoße. (…)
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