Schwarzwälder Schinken muss nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden

(…) Die Bezeichnung „Schwarz­wälder Schinken“ ist seit 1997 geschützt. 2005 hatte der Schutz­verband der Schwarz­wälder Schinken­hersteller beantragt, die Regelungen zu verschärfen. Vor allem der Verkauf in den Supermärkten hat bewirkt, dass der Schinken immer seltener im Stück vertrieben wird, sondern in Scheiben. Der Schutzverband wollte – mit Ausnahmen – vor allem auch erreichen, dass das gewerbliche Auf­schneiden und Verpacken im Schwarzwald erfolgen muss. Dagegen wurden mehrere Einsprüche eingelegt, unter anderem von einem Hersteller, der seinen Schinken im Schwarzwald produziert, aber in Nieder­sachsen auf­schneidet und verpackt. Der Streit beschäftigte mehrfach das Bundes­patent­gericht und 2018 noch den Europäischen Gerichtshof. Dieser gab vor, dass die Beschränkung nur gerechtfertigt ist, wenn sie „ein erforderliches und verhältnis­mäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geo­grafische Angabe zu gewähr­leisten“. Ob das auf den Schwarz­wälder Schinken zutrifft, sollten deutsche Gerichte klären.
Der BGH bestätigte nun einen Beschluss des Bundes­patent­gerichts (Urteil vom 3.9.2020, Az. I ZB 72/19), das 2019 entschieden hatte. Die in Art. 7 Abs. 1 lit. e der EU-Richtlinie genannten Rechtfertigungsgründe wurden auf die heutige Produktion und die neue Art des Vertriebs angewandt.

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