Unternehmen dürfen künftig Extra-Gebühr verlangen
Künftig darf eine Extra-Gebühr fürs Bezahlen per Paypal oder Sofortüberweisung erhoben werden. Ob Unternehmen ihre Kunden beim Einkaufen oder Buchen im Internet wegen der gewählten Zahlungsart rechtmäßig zur Kasse bitten, war bis jetzt unklar und nicht höchstrichterlich geklärt. Grund für die Unsicherheit ist eine neue Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgeber Anfang 2018 eine EU-Vorgabe umgesetzt hat. Paragraf 270a im Bürgerlichen Gesetzbuch verbietet Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. Paypal und Sofortüberweisung sind nicht erwähnt. Aber trotzdem mitgemeint? Nun aber hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25.3.2021 (Az. I ZR 203/19) entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird. (…)
Geklagt hatte im aktuellen Fall die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Fernbusreisenveranstalter Flixbus, der seine Reisen auch im Internet bewirbt. Flixbus bot seinen Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ erhob Flixbus ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt. (Zur Info: Flixbus erhebt laut einer Sprecherin inzwischen keine Gebühr mehr für Zahlungen via Paypal und Sofortüberweisung). Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nahm Flixbus auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht München I hatte der Klage stattgegeben und Flixbus mit dem Urteil vom 13.12.2018 (Az.17 HK O 7439/18) untersagt, weiterhin Extra-Gebühren von Kunden zu verlangen Das Münchner Oberlandesgericht indes erklärte die Entgelte im Oktober 2019 als Berufungsgericht für zulässig. (Az. 29 U 4666/18).
Die vom OLG zugelassene Revision hatte nun aber keinen Erfolg. Flixbus habe dadurch, dass man für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt habe, nicht gegen § 270a BGB verstoßen. Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gelte dies nach § 270a Satz 2 BGB aber nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar sei. (…)
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