Hinweispflicht für Online-Shops bei Ausnahmen von Aktionsangeboten
Aktionsangebote sind beliebte Verkaufsförderungsmaßnahmen im Online-Handel. Sind dabei bestimmte Artikel von der Aktion ausgenommen, muss auf diese Ausnahmen aber deutlich und transparent hingewiesen werden. In seinem Urteil vom 07.07.2021 (Az.: 1 HKO 31/21) hat das LG Ingolstadt entschieden, dass das Verschweigen von Angebotseinschränkungen irreführend ist. (…)
I. Der Sachverhalt
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop mit Elektro- und Unterhaltungsgeräten für Verbraucher. Sie bewarb auf ihrer Website die Aktion „Lieferluxus“ mit folgendem Text: „Luxus erleben kann so einfach sein! Gönnen Sie sich jetzt TV und Haushaltsgroßgeräte ab 299 Euro & sichern Sie sich die Lieferung, den Aufbau & den Anschluss für nur 19 Euro. Nur für kurze Zeit!“
Neben diesem Slogan befanden sich Abbildungen von unterschiedlichen Elektrogeräten, wie Fernseher, Waschmaschinen und Kühlgeräten. Das Angebot der Beklagten galt jedoch für einbaupflichtige Elektrogroßgeräte, wie etwa Spülmaschinen und Herde, nicht. Bei solchen Geräten konnten die Verbraucher bei der Bestellung im Online-Shop lediglich die Lieferung zum Preis von 29,90 Euro auswählen.
Die Klägerin beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführend. In der Werbung der Beklagten werde auf den Umstand, dass Einbaugeräte von der Aktion „Lieferluxus“ ausgeschlossen sind, nicht hingewiesen. Die Beklagte hielt entgegen, dass aus dem Wortlaut der Werbung („Lieferluxus“ und „Aufbau“) hervorginge, dass das Angebot für Einbaugeräte nicht gelte. Eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien konnte nicht erzielt werden. Daraufhin erhob die Klägerin beim Landgericht Ingolstadt Klage auf Unterlassung.
II. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 07.07.2021 (Az.: 1 HKO 31/21) verurteilte das LG Ingolstadt die Beklagte zur Unterlassung. Die beanstandete Werbung der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich unzulässig. Das Verschweigen der Angebotseinschränkung durch die Beklagte sei irreführend. Die Werbung der Beklagten beschränke das Angebot lediglich hinsichtlich der Art der Geräte und hinsichtlich des Mindestpreises. Mit weiteren Einschränkungen rechne der Verbraucher aber nicht.
Der Verbraucher unterscheide bei dem Angebot nicht zwischen den Begriffen „Aufbau“ und „Einbau“. Zwar werden im deutschen Sprachgebrauch ein Aufbau von einem Einbau grundsätzlich getrennt. Die sprachliche Gestaltung der Beklagten wecke beim Verbraucher jedoch den Eindruck, dass sämtliche notwendige Leistungen ab der Bestellung bis zur Ingebrauchnahme von der Aktion umfasst seien. Diese Verbrauchererwartung werde mit der bildlichen Darstellung neben dem Text gestützt.
Zudem berücksichtige das Verständnis der Beklagten nicht, dass dem Begriff des Aufbaus bei Elektrogroßgeräten, die keine Einbaugeräte seien, oftmals keine eigenständige Bedeutung zukomme. In diesen Fällen bedürfe es keines Aufbaus im Sinne einer Errichtung. (…)
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