EuGH stärkt Datenschutz

Ein Kunde hatte sich beschwert, weil ein Te­le­fon­ver­zeich­nis–Anbieter seine neue Telefonnummer ohne sein Wissen weitergegeben und veröffentlicht hatte. Der EuGH gab ihm nun in einem aktuellen Urteil Recht und stärkte damit erneut die Bedeutung des Datenschutzrechts in der EU. Haben An­bie­ter die Daten an an­de­re An­bie­ter wei­ter­ge­lei­tet, ge­nü­ge es für einen Wi­der­ruf zur Er­rei­chung der Da­ten­lö­schung, wenn sich der Kunde an einen der „Ver­ant­wort­li­chen“ wen­de. Die­ser müsse die an­de­ren, auch Such­ma­schi­nen­be­trei­ber, in­for­mie­ren.
Der EuGH hat entschieden, dass bevor Telefonanbieter persönliche Daten von Kunden in Verzeichnissen wie Telefonbüchern veröffentlichen, es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf. Widerruft ein Kunde diese Einwilligung, muss ein Telefonanbieter außerdem dafür sorgen, dass dessen weitergegebene persönliche Daten gelöscht werden. Der Kunde muss dafür nicht bei jedem Unternehmen einzeln anfragen (Urt. v. 27.10.2022, Az. C-129/21).
Hintergrund des Urteils ist eine Klage gegen den belgischen Telefonanbieter Proximus, der unter anderem Telefonauskunftsdienste und Verzeichnisse mit persönlichen Daten wie Namen, Adressen und Telefonnummern anbietet. Diese Kontaktdaten werden von anderen Telefondienstanbietern an Proximus übermittelt, und Proximus leitet sie auch an andere Anbieter und Suchmaschinen wie Google weiter. Dafür genügt bislang eine einzige Einwilligung der Kunden. (…)
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