Unlautere Verwendung einer bekannten Marke als Testlogo
Wenn es um Geschäfte mit Marken und Tests geht, dann können sich auch allgemein interessierende Grundsätze ergeben.
Wenn es um Geschäfte mit Marken und Tests geht, dann können sich auch allgemein interessierende Grundsätze ergeben.
Die Inhaberin der deutschen Wortmarke Black Friday wehrt sich gegen das gezielte Streuen von Gerüchten, dass die Marke gelöscht wurde. Aus diesem Grund wurde der Plattformbetreiber Pepper Media Holding GmbH, der die Webseite mydealz.de betreibt, abgemahnt. Dieser hatte in einer Pressemitteilung behauptet, dass Black Friday „nicht mehr markenrechtlich geschützt“ sei. Das entspricht jedoch nicht den Tatsachen.
Nicht nur Wörter können als Marken geschützt werden, sondern auch Logos und Wappen. So wollte sich auch der Fußballklub AC Mailand sein Wappen als Zeichen markenrechtlich schützen lassen. Doch das geht nicht – denn eine bereits eingetragene deutsche Marke ist ihm zu ähnlich, meint das EuG.
Der Begriff „Oktoberfest“ ist ab sofort als Marke ein geschützter Begriff. Das hat das EUIPO nach fünf Jahren Prüfung bestätigt.
BVGer Entscheid vom 23.3.2021 (Az. B-1084/2020): „INVISALIGN“ ./. „SWISS INSIDE SUISSEALIGN (fig.)“ – keine Verwechslungsgefahr. Die schweizerischen Gerichte sind immer wieder gut für den Gebrauch weithin unbekannter Begriffe; gerade auch im Markenrecht.
Voraussetzung für eine Markenverletzung ist, dass der Verletzer die fremde Marke „markenmäßig“ benutzt hat. Das bedeutet, es muss eine konkrete Benutzungshandlung vorliegen, die die Funktion der Marke beeinträchtigen kann.
Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde nun letztinstanzlich anerkannt, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“, der vorrangig zur Osterzeit in großen Mengen verkauft wird, markenrechtlich gemäß § 4 Nr. 2 Markengesetz geschützt ist (Urteil vom 29.7.2021, Az. I ZR 139/20).
BVGer Urteil vom 15.4.2021, Az. B-2585/2020. Des Rätsels Lösung in der Schweiz wie in Deutschland und sonstwo: nach dem Spezialitätsprinzip sind nur gleichartigen Produkte markenrechtlich geschützt.
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt vor, wenn eine Gestaltungshöhe erreicht wird, die es nach Auffassung von für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreisen rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Dazu können auch Lichtinstallationen zählen, wie es der BGH hinsichtlich der Lichtinstallation „PHaradise“ im Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim bestätigte.
Der „mysteriöse“ Straßenkünstler Banksy hat die Markenrechte an seinem berühmten „Flower Thrower“-Motiv verloren. Auf diesem Motiv wirft ein maskierter Mann einen Blumenstrauß.