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Markenrechtsverletzung trotz straf­bewehrter Unterlassungserklärung

Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann.

Alles gut mit dem Aufdruck „Allet Jute“

Voraussetzung für eine Markenverletzung ist, dass der Verletzer die fremde Marke „markenmäßig“ benutzt hat. Das bedeutet, es muss eine konkrete Benutzungshandlung vorliegen, die die Funktion der Marke beeinträchtigen kann.