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Die echte Wiesn bleibt in München

Auch Fotos der echten Wiesn etwa auch mit Schriftzügen wie „Das größte Volksfest der Welt in Dubai“ dürfen die Veranstalter des mehrfach verschobenen Events nicht mehr verwenden, wenn der Eindruck entsteht, es sei die originale Wiesn.

Bekanntes Geschäft für Oktoberfest-Reservierungen rechtswidrig

Das Landgericht München I hatte einer Agentur per Einstweiliger Verfügungen untersagt, Tickets für die Zelte Augustiner, Bräurosl und Hofbräu zu verkaufen. Die unterlegene Agentur legte Widerspruch ein. Nun bestätigte das auf Wettbewerbs­sachen spezialisierte LG für Handels­sachen die Einst­weiligen Verfügungen.

Zwei Marken „SCHÜTZENLISL“ verfallen

Die Beklagte bewarb sich ab dem Jahr 2016 wiederholt um die Zulassung des „SCHÜTZENLISL“-Festzeltes. Die Bewerbungen verliefen im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Anfang des Jahres 2021 beschloss die Beklagte ein alternatives Konzept hinsichtlich der Nutzung ihrer „SCHÜTZENLISL“-Marken und traf entsprechende Vorbereitungen.

Irreführung und unlautere Rufausbeutung des Münchner Oktoberfestes

Die Landeshauptstadt München hatte am 25.5.2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests Dubai beantragt. Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.