Die Klägerin verwendete auf ihrer Homepage ein Bild, dessen Urheber der Beklagte war. Dieser hatte es zuvor unter der Creative Common Lizenz veröffentlicht, wonach das Lichtbild kostenlos verwendet werden durfte. Bedingung war, dass im Rahmen der Nutzung der Name des Urhebers genannt wird.
Ein 11-jähriger Junge begeht beim Besuch bei seinem Großvater über eine Filesharing-Software eine Urheberrechtsverletzung. Das LG Frankfurt a. M. entschied nun, dass weder der inzwischen 20-jährige noch sein Großvater hierfür haften.