Dass Werbung nicht irreführend sein darf, ist nichts Neues. Wie aber kann die Bewerbung eines Produkts als „klimaneutral“ den Verbraucher irreführen? Die Wettbewerbszentrale argumentiert, dass dadurch der falsche Eindruck entstehen kann, dass das Produkt selbst klimaneutral hergestellt worden ist und sich die Klimaneutralität nicht durch gekaufte CO2-Emissions-Zertifikate ergibt.
Der Einsatz von Zertifikaten und Gütesiegeln ist eine verbreitete Methode, um die besondere Produktqualität hervorzuheben und sich auf diese Weise von anderen Mitbewerbern abzuheben. An die rechtskonforme Werbung sind aber hohe Anforderungen gestellt, deren Missachtung schnell wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dass die Verwendung eines abgelaufenen TÜV-Zertifikats eine wettbewerbswidrige Irreführung begründet, entschied kürzlich das LG Berlin.
Dabei stellte sich heraus, dass das mitgeteilte Testergebnis vom Anbieter nicht kontrolliert oder angefordert wurde. Trotzdem wurde von einer Ärztin ein Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt.
Das LG Ingolstadt hat einer Elektronikmarktkette untersagt, künftig mit einem Verkaufscountdown unter Einblendung einer ablaufenden Uhr zu werben, wenn die dabei angebotenen Waren tatsächlich nicht zum Verkauf bereit stehen.
Die Beklagte, einer Herstellerin von Diätlebensmitteln, warb im Radio unter anderem mit der folgenden Aussage: „Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept. (…) – einfach, weil es funktioniert.“ Gegen die vorangegangen Werbeaussage richtet sich die Klage der Wettbewerbszentrale.
Um ihren Produkten zu einem naturbelassenen Image zu verhelfen, greifen Unternehmen tief in die Trickkiste der Werbeaussagen. Dass hierbei die Grenzen des Irreführungsverbots teilweise überschritten werden, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Koblenz vom 5.5.2020 (Az. 2 HK O 61/17) am Beispiel eines Kokosnussöls.