Influencer-Werbekennzeichnung erforderlich
Nach geltendem Recht ist kommerzielle Kommunikation als solche zu kennzeichnen, damit sie nicht als unabhängige Berichterstattung missverstanden wird. In sozialen Medien schlägt sich diese Pflicht in der Werbekennzeichnung nieder, die vor allem dann erforderlich ist, wenn Personen für ihre Berichterstattung über Produkte eine Gegenleistung erhalten. Dass auch die kostenlose Bereitstellung dieser Produkte eine hinreichende Gegenleistung und ein entsprechender Social-Media-Post mit Link auf den Hersteller eine kennzeichnungspflichtige Werbung ist, entschied mit Urteil vom 13.1.2022 (Az.: I ZR 35721) jüngst der BGH. (…)
Interessanterweise äußert sich der BGH in seiner Entscheidung aber auch zur Notwendigkeit einer Werbekennzeichnung von Influencer-Beiträgen mit Herstellerverlinkungen für Produkte, welche der Influencer vollständig aus eigenen Mitteln finanziert hat. Hier tritt der BGH einer aktuellen Entscheidung des LG Köln entgegen und verneint das Vorliegen einer kommerziellen Kommunikation für ein fremdes Unternehmen und mithin die Erforderlichkeit einer Werbekennzeichnung. Habe der Werbende Produkte, die später Gegenstand von werblichen Beiträgen mit Herstellerbezug werden, selbst gekauft, sei die werbliche Kommunikation unabhängig und nicht als gezielte Absatzförderung des Herstellers anzusehen.
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