Irreführende Werbung: Desinfektionsmittel entfernen eben nicht 99,9 % aller Viren
Ein Desinfektionsmittel versprühen und damit 99,9 % aller schädlichen Viren und Bakterien aus der Raumluft entfernen, klingt besonders in Zeiten der Corona-Pandemie zu schön um wahr zu sein. Das sah auch das LG München I so und untersagte die Werbung der Herstellerin.
Das Landgericht (LG) München I wertete die entsprechende Werbung als irreführend und gab der einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers gegen die Herstellerin von Desinfektionsmitteln (BEDO Production & Services UG) und deren Geschäftsführer vollumfänglich statt. Bei gesundheitsbezogenen Aussagen gebe es besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, die Eindeutigkeit und die Klarheit, so die Richter (LG München, Az. 4 HK O 9484/20).
Mit der Einstweiligen Verfügung hatte sich der Mitbewerber gegen bestimmte werbliche Aussagen BEDOs gewendet. Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von BEDO hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels AMOAIR mit der Behauptung, dieses entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. (…)
Nach Auffassung des LG München I stelle sich die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Denn durch die beanstandete Werbeaussage erwecke die Herstellerin BEDO beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen. (…)
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