Irreführende Werbung: Schufa-BonitätsCheck bei Immobilienscout24
Wer bei der Wohnungssuche auf Immobilienportalen unterwegs ist, muss nicht gleich tief in die Tasche greifen. Das LG Berlin hat ImmobilienScout24 untersagt, für einen kostenpflichtigen SCHUFA-BonitätsCheck mit falschen Versprechen zu werben. Außerdem darf das Unternehmen personenbezogene Daten aus einer digitalen Selbstauskunft nicht ohne Rechtsgrundlage verarbeiten. Damit sollen Wohnungssuchende besser vor überzogenen Anforderungen und unzulässiger Datenerhebung geschützt werden.
Das Landgericht Berlin hat ImmobilienScout24 untersagt, irreführend für den kostenpflichtigen SCHUFA-BonitätsCheck zu werben und personenbezogene Daten aus einer digitalen Selbstauskunft ohne rechtliche Grundlage zu verarbeiten. Nach Auffassung des Gerichts wurden Wohnungssuchende mit unzutreffenden Aussagen zu einem entgeltlichen Zusatzprodukt gedrängt und zugleich ohne wirksame Einwilligung zur Preisgabe sensibler Daten veranlasst. Damit wurde der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands stattgegeben. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Es ist daher noch nicht rechtskräftig (LG Berlin, Urteil vom 19.6.2025, Az. 52 O 65/23).
SCHUFA-BonitätsCheck bei Immobilienscout24
ImmobilienScout24 hatte auf seiner Plattform den sogenannten SCHUFA-BonitätsCheck für 29,95 Euro im Angebot. Die Werbung vermittelte den Eindruck, Vermieter würden immer häufiger bereits bei der Wohnungsbesichtigung auf die Vorlage einer Bonitätsauskunft bestehen. In den Texten hieß es unter anderem, dass Miet-interessenten ihre Zuverlässigkeit einfach bei Immobilien-Scout24 nachweisen könnten. Zusätzlich wurde die Situation mit einem Bewerbungsgespräch verglichen, bei dem Bewerber eine Mappe mit allen wichtigen Unterlagen mitbringen sollten. Die SCHUFA-Auskunft sei ein wesentlicher Bestandteil dieser Mappe.
Für viele Wohnungssuchende entstand dadurch das Bild, dass sie ohne dieses Dokument kaum Chancen auf dem Wohnungsmarkt hätten. Besonders in Städten mit knappem Wohnraum ist der Druck hoch, möglichst alle Unterlagen schon früh vorzulegen. Rechtlich besteht jedoch kein Anspruch des Vermieters, schon bei der ersten Besichtigung eine Bonitätsauskunft zu verlangen. Zulässig ist dies nur, wenn der Mietvertrag unmittelbar vor dem Abschluss steht und die Entscheidung allein von der Zahlungsfähigkeit abhängt. Parallel dazu bot Immobilien-Scout24 eine digitale Selbstauskunft an. Nutzer konnten dort persönliche Angaben wie Beschäftigungsart, Nettoeinkommen oder Rauchgewohnheiten eintragen. Diese Daten wurden in den Profilen gespeichert und sollten Vermietern zugänglich gemacht werden. Immobilien-Scout24 bewarb die Funktion als sicher und datenschutzkonform. Das LG Berlin bewertete dies jedoch nun anders. Nach Auffassung des LG lag dafür keine wirksame Rechtsgrundlage vor. Insbesondere sei eine freiwillige und eindeutige Einwilligung der Verbraucher nicht erkennbar.
Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz
Das LG stellte klar, dass die Werbeaussagen für den BonitätsCheck irreführend seien. Der entscheidende Punkt dabei sei, dass Vermieter in einem so frühen Stadium wie der Wohnungsbesichtigung keine Bonitätsprüfung verlangen dürften. Erst wenn der Mietvertrag kurz vor dem Abschluss stehe, dürfe eine entsprechende Auskunft gefordert werden. Der auf der Plattform platzierte Hinweis, der die tatsächliche Rechtslage darstelle, sei deutlich weniger auffällig gewesen als die hervorgehobenen Werbetexte. Er sei deshalb nicht geeignet gewesen, den falschen Eindruck zu korrigieren.
Auch die Datenverarbeitung im Rahmen der Selbstauskunft bewertete das LG als unzulässig. Eine wirksame Einwilligung setze voraus, dass Nutzer ihre Entscheidung freiwillig und in Kenntnis der Folgen treffen. Bei der Wohnungssuche bestehe jedoch eine faktische Drucksitua-tion. Viele Verbraucher sähen sich gezwungen, ihre Daten preiszugeben, um ihre Chancen zu verbessern. In einer solchen Situation könne keine Rede von einer freien Entscheidung sein. Zudem sei die Formulierung auf der Webseite missverständlich gewesen, weil sie den Eindruck erweckt habe, die Abgabe dieser Daten sei für die Nutzung zwingend erforderlich.
Folglich untersagte das LG sowohl die irreführende Werbung für den SCHUFA-BonitätsCheck als auch die Nutzung des Formulars zur Selbstauskunft. Das Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen bei der Bewerbung von Zusatzprodukten sehr genau auf die Grenzen des Wettbewerbsrechts achten müssen. Gleichzeitig macht es deutlich, dass datenschutzrechtliche Anforderungen nicht vernachlässigt werden dürfen.
Das Verfahren ist jedoch nicht rechtskräftig. Immobilien-Scout24 hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 63/25). (…)
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