Irreführung durch Online Corona Testzertifikate

Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite für ein Corona Selbsttest-Zertifikat „für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“ Die Zertifikate sollten laut Werbung überall dort eingesetzt werden können, wo die 3G oder 2G+ Regel gilt. (…)

Nachdem die Wettbewerbszentrale etliche Beschwerden zu diesem Angebot erhalten hatte, führte sie probeweise die Bestellung eines Test­zertifikats durch. Dabei stellte sich heraus, dass das mitgeteilte Testergebnis vom Anbieter nicht kontrolliert oder angefordert wurde. Trotzdem wurde von einer Ärztin ein Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt. Obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte, bestätigte sie auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie einen negativen Antigen-Test gemacht habe „unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis…“.

Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale vor dem LG Hamburg erfolgreich vor (Beschluss vom 7.12.2021 – Az. 406 HKO 129/21). Die Wettbewerbszentrale hat in dem Verfahren die Werbung als irreführend beanstandet. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat (…). Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sehe aber für einen gültigen Testnachweis vor, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde.

• www.kpw-law.de