Irreführung und unlautere Rufausbeutung des Münchner Oktoberfestes
Die Landeshauptstadt München hatte am 25.5.2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests Dubai beantragt. Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest. Die Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe. Außerdem habe die Stadt mit der Stellung der Anträge zu lange gewartet. Gegenstand des Verbotsantrags der Stadt ist nicht die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ in verschiedenen Zusammenhängen. Die Formulierung führt Verbraucher irre und beutet einen guten Ruf aus. Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise entnimmt der Formulierung, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt wird bzw. ausweicht, so der Vorsitzend Richter Georg Werner in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests wird durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.
Das LG München I hat den Unterlassungsanträgen der Stadt München auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Urteil vom Urteil vom 25.6.2021 (AZ. 17 HKO 7040/21) überwiegend stattgegeben. Die einstweilige Verfügung wurde gegen die beiden werbungtreibenden, potentiellen Veranstalter erlassen.
Die Kammer hat den Veranstaltern des Oktoberfests Dubai unter anderem verboten, mit der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowie der dazugehörigen Abbildung zu werben. Verboten ist ihnen insbesondere auch, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.
Eine Berufung wird zugelassen.
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