Journalisten dürfen über Plagiatsvorwürfe berichten
Journalisten dürfen über (Doppel-) Plagiatsvorwürfe berichten und dabei den vollen Namen der betroffenen Personen nennen. Ein im Vorfeld erteiltes Verbot sei unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof in einem seiner neuesten Urteile vom 9.3.2021, Az. VI ZR 73/20. Dem zugrunde lag die Klage der Juristin Charlotte Gaitanides, gegen die sowohl bezüglich ihrer Promotions- als auch ihrer Habilitationsschrift Plagiatsvorwürfe erhoben worden waren. Ein seltener Fall eines Doppelplagiatvorwurfs. Diese hatte gegen den Journalisten Jochen Zenthöfer, der im Übrigen ebenfalls ausgebildeter Jurist ist, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch angestrebt, nachdem dieser mehrfach Artikel über die Doppelplagiatsvorwürfe unter voller Nennung des Namens der Frau veröffentlicht hatte.
Ihre Klage hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main tatsächlich Erfolg. Das LG Frankfurt entschied seinerzeit, der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wiege zu schwer. Zwar seien die Veröffentlichung einer Dissertation und Habilitation dem Berufsleben und damit der sogenannten Sozialsphäre und nicht ihrer Privatsphäre zuzuordnen, doch komme eine Namensnennung nur in Frage, wenn sie eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens sei oder eine hervorgehobene Position innehabe. Und hier kamen die LG-Richter zu dem Schluss: Eine solche Position habe sie zwar einmal gehabt, jedoch zum Urteilszeitpunkt bereits nicht mehr. (…) Allerdings wurde die Klage in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vollumfänglich abgewiesen.
Auch der BGH sprach der Juristin den Unterlassungsanspruch nun nicht zu. Vielmehr stützten sich die Richter auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz. So hatte das OLG Frankfurt am Main zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Juristin, in das der Journalist mit seiner Berichterstattung eingreift, und zwischen dem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit abwägen müssen. (…)
Die Richter sahen die Juristin lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen. Schließlich beziehe sich die Berichterstattung des Journalisten auf ihre frühere berufliche Laufbahn, nicht auf private Geschehnisse. Dass sie inzwischen nicht mehr in dieser Form tätig sei, spiele dabei keine Rolle, da ihre Promotions- und ihre Habilitationsschrift als wissenschaftliche Werke „in der Welt“, also in Bibliotheken, Kommentierungen und Zitaten, bestehen blieben. (…) Der Wille der Bevölkerung und eben vor allem der Rechtswissenschaftler*innen an der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den Werken der Juristin spräche für ein berechtigtes öffentliches Interesse. Würde der Name in den Artikeln vertuscht, würde das Fortwirken auf die Wissenschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Es trete also eine Art „Perpetuierung“, ein bloßes Aufrechterhalten des momentanen Zustands, ein. Hier, so die Richter, liegt auch der Unterschied zu anderen Plagiatsfällen, bei denen die Plagiate nach den erhobenen Vorwürfen nicht mehr einzusehen sind. (…)
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