Kein „fliegender Gerichtsstand“ mehr
Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des „fliegenden Gerichtsstands“ vorgegangen werden. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 16.2.2021 deutlich gemacht (Az. 20 W 11/21). Die Düsseldorfer Richter widersprachen damit entschieden dem LG Düsseldorf, das noch im Januar mit einer gegenteiligen Entscheidung für Aufsehen gesorgt hatte.
Im aktuellen Fall verlangte ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das LG Düsseldorf bejahte zunächst seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15.1.2021 die Werbung. Das werbende Unternehmen wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. (…) Das OLG Düsseldorf hat (…) deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen sei, als es das LG Düsseldorf beurteilte. Hintergrund ist die am 2.12.2020 inkraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG), dass sog. Anti-Abmahngesetz. (…) Die Neuregelung beschränkt die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.
• www.wbs-law.de