Kein Schadensersatz bei verspäteter DSGVO-Auskunft
Der DSGVO-Auskunftsanspruch ist das elementarste Betroffenenrecht und soll Personen Aufschluss darüber geben, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Der Auskunftsanspruch ist mit strengen Reaktionsfristen verbunden und muss vom Verantwortlichen grundsätzlich innerhalb eines Monats erfüllt werden. Dass eine verspätete Auskunft aber nicht automatisch zum Schadensersatz berechtigt, entschied (…) jüngst das LG Leipzig. (…)
Eine Frau begehrte von einer Anwaltskanzlei, die sie zuvor in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hatte, Auskunft über die zu ihrer Person bei der Beklagten gespeicherten Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Zwar erteilte die Kanzlei daraufhin Auskunft über die gespeicherten Daten- und Empfängerkategorien sowie die übrigen allgemeinen Auskunftsumstände im Sinne des Art. 15 Abs.1 DSGVO. Sie unterließ es aber entgegen Art. 15 Abs. 3 DSGVO, gleichzeitig eine Kopie der Klardaten und insbesondere der zum abgeschlossenen Scheidungsverfahren angefertigten Handakten zu übermitteln.
Die Anwaltskanzlei holte nach mehrfacher außergerichtlicher und schließlich gerichtlich geltend gemachter Aufforderung der Beklagten die Erteilung der Datenkopie zwar schließlich nach. Allerdings war seit dem ursprünglichen Auskunftsgesuch inzwischen mehr als ein Jahr vergangen. Aufgrund dieser Verzögerung behauptete die Auskunftsersuchende den Eintritt eines immateriellen Schadens und verklagte die Anwaltskanzlei vor dem LG Leipzig auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro pro Monat der Verzögerung.
Keine Beeinträchtigung persönlicher Interessen
Mit Urteil vom 23.12.2021 (Az. 03 O 1268721) wies das LG Leipzig die Schadensersatzklage ab, indem es einen aufgrund der verzögerten vollständigen Auskunftserteilung erlittenen hinreichenden Schaden verneinte. Nicht bereits der Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO, vorliegend gegen die zeitliche Reaktionsfrist auf Auskunftsanträge gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO, rechtfertige das Vorliegen eines immateriellen und nach Ar.t 82 DSGVO ersatzfähhigen Schadens. Erforderlich sei vielmehr, dass der Anspruchsteller einen aus einem DSGVO-Verstoß resultierenden Schaden aktiv darlege. Stehe ein immaterieller Schaden im Raum, müsse dargelegt werden, dass dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sei, der aus einer objektiv nachvollziehbaren, mit gewissem Gewicht erfolgten Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen resultiert. Denkbar sei dies etwa bei Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von einem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten.
Allein der Umstand, dass die auskunftsersuchende Klägerin länger auf die vollständige Datenschutzauskunft habe zuwarten müssen, stelle keinen solchen spürbaren Nachteil durch die Beeinträchtigung persönlichkeitsrechtlicher Interessen dar.
Das LG Leipzig folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung der meisten anderen deutschen Gerichte, die als Anspruchsvoraussetzung für einen immateriellen DSGVO-Schadensersatz neben der Darlegung eines Datenschutzverstoßes einen substantiierten und glaubhaften Vortrag darüber verlangen, dass der Datenschutzverstoß gerade auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung persönlicher Interessen des Anspruchstellers geführt hat. Konsequent folgert also auch das LG Leipzig, dass für einen DSGVO-Schadensersatzanspruch im Sinne des
Art. 82 nicht allein ein Datenschutzverstoß ausreicht, sondern vielmehr auch erforderlich ist, dass durch diesen Verstoß überhaupt eine Schädigung geschützter persönlicher Interessen eingetreten ist.
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