Kein Schutz für Loriot-Zitat

Das Oberlandesgericht München gab jetzt zu Weihnachten sein Nicht-Weihnachts-Geschenk bekannt, Beschluss vom 14.8.2019, Az. 6 W 927/19.
Die Antragstellerinnen waren die Alleinerbinnen des unter dem Künstlernamen „Loriot“ bekannten und am 22.08.2011 verstorbenen Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow.
Die Antragsgegnerin vertrieb T-Shirts und andere Produkte mit diversen Aufdrucken, so auch mit dem Aufdruck „Früher war mehr Lametta“.
In den 70er-Jahren schuf der Künstler Loriot den Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“, der am 07.12.1978 in der ARD erstausgestrahlt und auch in das 1981 im Diogenes Verlag erschienene Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen wurde. In diesem Sketch legte Loriot „Opa Hoppenstedt“ das Zitat „Früher war mehr Lametta“ in den Mund.
Das OLG bestätigte einen Beschluss des Landgerichts München I, das geurteilt hatte:
Dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta“ fehlt die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG: Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ und die Situationskomik. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt „Früher war mehr Lametta“ von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge „Früher war mehr“ nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.
Anmerkungen
Loriot-Freunde und erst recht Freunde, die Herrn von Bülow persönlich kannten, zucken bei diesem Urteil und trösten sich damit, dass doch nicht jeder Satz urheberrechtlich geschützt werden kann. Wäre die Antragsgegnerin selbst auf diesen Spruch gekommen? Schmarotzt die Antragsgegnerin nicht davon, dass und warum der Spruch Geschichte geworden ist und mit der Persönlichkeit Loriot in Verbindung gebracht wird? Das Urheberrecht schützt die Persönlichkeit. Die Kanzlei vermutet, dass dieser Sketch oft wiederholt wird.
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