
Das Bundespatentgericht hat „TEAM BEVERAGE“ für den größten Teil der angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen. Eine bereits für dieselbe Anmelderin eingetragene, nahezu identische Wortmarke änderte daran nichts.
Die Wort-/Bildmarke „TEAM BEVERAGE“ wurde am 13.12.2021 beim DPMA angemeldet. Das Verzeichnis umfasste Werbung und Marketing, Unternehmensberatung, Finanz- und Versicherungsleistungen, Transport, Bildung und IT-Dienstleistungen. Die Markenstelle wies die Anmeldung teilweise zurück: „TEAM“ und „BEVERAGE“ ergäben für die betroffenen Leistungen einen Sachhinweis auf ein in der Getränkebranche tätiges Team; die grafische Gestaltung ändere daran nichts.
Zurückweisung mit einer schmalen Ausnahme
Gegen die teilweise Zurückweisung legte die Anmelderin Beschwerde ein. Sie wandte sich gegen die Annahme, „TEAM“ werde als Synonym für „Unternehmen“ verstanden, und verwies darauf, dass ein Team eine gemeinsam arbeitende Personengruppe bezeichne. Auch „BEVERAGE“ gehöre ihrer Auffassung nach nicht zum englischen Grundwortschatz, sondern werde nur von Fachkreisen verstanden. Die Wortkombination sei im deutschen Markt bislang nicht nachweisbar verwendet worden und deshalb hinreichend originell. Zusätzlich berief sich die Anmelderin auf eine bereits für sie eingetragene identische Wortmarke „Team Beverage“, deren Dienstleistungsverzeichnis dem der neuen Anmeldung nahezu entspricht.
Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde mit Beschluss vom 16.7.2026 nur in engem Umfang statt. Schutzfähig blieb die Marke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bekleidungsartikeln, für die Ausgabe von Kreditkarten und für die Zertifizierung von Bildungsdienstleistungen. Für die übrigen Dienstleistungen bestätigte der Senat die Zurückweisung. Dabei widersprach das Gericht der Markenstelle zwar darin, dass „Team“ unmittelbar ein Synonym für „Unternehmen“ sei. Der Begriff beschreibe vielmehr die Personalstruktur oder Arbeitsweise eines Unternehmens. Gleichwohl sei „Team“ seit Langem in die deutsche Sprache eingegangen und werde auch als werbeüblicher Bestandteil von Unternehmensbezeichnungen sofort verstanden. Auch „BEVERAGE“ gehöre nach Auffassung des Gerichts zum englischen Grundwortschatz. Recherchen zu Werbeauftritten vor dem Anmeldetag zeigten, dass sich Begriffe wie „Beverage Manager“ oder „Beverage-Experte“ an das allgemeine Publikum richteten. Zusammen ergäben die Wortbestandteile eine sprachübliche und unmittelbar verständliche Bedeutungseinheit: ein Team, das in der Getränkebranche tätig ist.
Entscheidend war außerdem der Bezug zu den einzelnen Dienstleistungen. Ein Zeichen muss eine Leistung nicht unmittelbar beschreiben, damit ihm die Unterscheidungskraft fehlt. Nach dem Beschluss genügt es, wenn es auf einen möglichen Einsatzbereich hinweist und die angesprochenen Kunden den Zusammenhang ohne Weiteres herstellen. Für nahezu jede zurückgewiesene Leistung fand das Gericht Belege für spezialisierte Anbieter in der Getränkebranche. Deshalb werde „TEAM BEVERAGE“ dort als Hinweis auf irgendein auf Getränke spezialisiertes Team verstanden. Bei den drei verbliebenen Dienstleistungen fehlte dagegen der enge Bezug zur Getränkebranche oder er ließ sich nur über mehrere gedankliche Schritte herstellen.
Auch die ältere eigene Wortmarke half der Anmelderin nicht. Eine bereits eingetragene identische Marke bindet Amt und Gerichte bei einer neuen Anmeldung nicht. Jede Anmeldung ist neu und allein nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen, selbst wenn die frühere Marke derselben Anmelderin gehört. Ebenso wenig ließ sich eine günstigere Beurteilung durch das EUIPO übertragen. Dort kann „Team“ wegen anderer Sprachkenntnisse in einzelnen Mitgliedstaaten anders bewertet werden; für deutsche Verkehrskreise gehört der Begriff zum allgemeinen Sprachgebrauch.
• Die redaktionellen Beiträge dieser Ausgabe basieren auf Originalbeiträgen von kpw.law und wurden von der Redaktion des Titelschutz Journals bearbeitet und gekürzt.
