Keine Ähnlichkeit zwischen Huawei- und Chanel-Logo
Am 26. September 2017 hat der Konzern Huawei Technologies beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke inklusive Logo u. a. für Computerhardware angemeldet. Nach einer solchen Anmeldung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist: Jeder kann der Marke widersprechen, wenn er der Meinung ist, dass sie zu beanstanden ist. Am 28. Dezember 2017 legte Chanel Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein, weil die fragliche Marke Ähnlichkeiten mit ihren eigenen älteren französischen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen seien.
Wann ist eine Marke zu ähnlich?
Im Markenrecht wird in einem Widerspruchsverfahren geprüft, ob zwischen der neuen Marke und der älteren Verwechslungsgefahr besteht. Grundlage der Bewertung ist Art. 4 Abs. 1 lit. b UMV. Demnach soll eine neu angemeldete Marke für ungültig erklärt werden, wenn sie Ähnlichkeit mit der älteren aufweist und dadurch Verwechslungsgefahr besteht, also beide Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden könnten. Zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr ergeben sich folgende Kriterien: Der Grad der Ähnlichkeit der Marken, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, für die Marken eingetragen sind. Darüber hinaus kann auch der Bekanntheitsgrad ausschlaggebend sein.
Kann man Huawei und Chanel verwechseln?
Das EUIPO und der EuGH meinen: Nein. Der Widerspruch Chanels gegenüber der EUIPO wurde schon am 28. November 2019 abgelehnt und das Gericht der Europäischen Union (EuG) schloss sich dieser Beurteilung nun an (Urteil vom 21.4.2021, Az. T-44/20). Aus der Pressemitteilung zum Urteil geht hervor, dass sich das EuG vornehmlich am Grad der Ähnlichkeit als Kriterium der Verwechslungsgefahr orientiert hat. Er ist der Meinung, dass die Logos klar unterschieden werden können. Zum einen ist das Logo von Huawei vertikal ausgerichtet und das von Chanel horizontal. Dadurch ergibt sich für das EuG auch, dass es aussehe, als würde das Huawei-Logo aus dem Buchstaben „U“ zusammengesetzt sein, das von Chanel hingegen aus dem „C“. Zur Ausrichtung der Zeichen weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die Ähnlichkeit nur in derjenigen Form verglichen werden kann, in der sie eingetragen und angemeldet ist. Dass sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung wahrgenommen werden, bleibt unberücksichtigt. Weiterhin unterscheiden sich die Zeichen durch den Grad der Krümmung der Linien.
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