Keine Enteignung durch die Hintertür!
Für ein Recht zu ungefragter und vergütungsfreier Benutzung der „Kraftwerk“ – Musik kann kein Raum sein.
Kommentar von Dr. Unger, Fidelio in Titelschutz-Journal Nr. 4, S. 5-7, 21.01.2020
Am 09.01.2020 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum mit „Tonfetzen“ der Komponisten und Tonträgerhersteller Ralf Hütter und Florian Schneider-Esleben „Kraftwerk“, die der Produzent Moses Pelham eigenmächtig für eigene kommerzielle Zwecke nutzt. Zuvor hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 29.07.2019 (Große Kammer; Rechtssache C-476/17) auf ein Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss) des BGH vom 01.06.2017 (Az.: I ZR 115/16) Maßgaben zu weiterer gerichtlicher Verhandlung erteilt.
Dem Leser wird der bisherige Verfahrensablauf nochmals in Erinnerung gebracht (vgl. dazu bereits Kommentare Dr. Fidelio Unger: „Sampling – super sample, super save“, rundy Titelschutz-Journal Deutschland, Nr. 44, 01.11.2016, S. 6 f.; rundy Titelschutz-Journal Österreich, Nr. 12, 10.11.2016, S. 5, 7; u.a.: „‚Zwei Takte Kraftwerk‘ – Unbedeutender Tonfetzen oder DNA des Ganzen?“, rundy Titelschutz-Journal Deutschland, Nr. 35, 29.08.2017, S. 7; u. a.). Aus der Tonspur des Titels „Metall auf Metall“ der Musikgruppe „Kraftwerk“ aus ihrem 1977 veröffentlichten Album „Trans Europa Express“ hat der Produzent Pelham eine zweisekündige Rhythmussequenz entnommen. Diese unterlegte er in Dauerschleife als prägenden Grundrhythmus in den beiden Versionen „Original Album Mix“ und „Original Radio Edit“ dem von der Sängerin Sabrina Setlur dargebotenen Song „Nur mir“ im 1997 veröffentlichten Album „Die neue S-Klasse“. Weder er noch die Komponisten von „Nur mir“ holten sich zuvor die Zustimmung von Kraftwerk ein.
Auf die Klage der beiden Gründer von Kraftwerk, die „Metall auf Metall“ komponiert und auf Tonträger eingespielt hatten, bejahten das Landgericht (LG), das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg und der BGH die Verletzung von deren Urheber- und Tonträgerherstellungsrecht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (Az.: 1 BvR 1585/13) dagegen hatte befunden, mit dem Einsatz von Samples sei eine etwaige Inanspruchnahme fremden Schaffens möglicherweise zu rechtfertigen und auch noch ohne Lizenzvergütung zwecks „Bereicherung des kulturellen Gesamtguts“ denkbar, und wies am 31.05.2016 die Angelegenheit zu erneuter Verhandlung an den BGH zurück.
Unstreitig wird vom OLG Hamburg der Sachverhalt festgehalten (vgl. Hinweis hierauf BGH im Beschluss vom 01.07.2017, Rdn. 37), dass es sich bei den Takten 19 und 20 des Titels „Metall auf Metall“ um den prägenden Teil (die „Keimzelle“) dieser Tonaufnahme handelt; diese besteht aus dessen ständiger Wiederholung; in dem Setlur-Titel „Nur mir“ ist dieser Teil der Tonaufnahme noch deutlich in seiner charakteristischen Ausprägung wahrnehmbar; er ist auch diesem Stück fortlaufend unterlegt. Nicht nur jedem Hörer, sondern auch LG, OLG in Hamburg und BGH ist deutlich geworden, dass hier nicht ein kleiner Tonfetzen zu unterstellen ist, sondern ein Grundprinzip und musikalisches Grundmuster gegeben ist, das seine Kraft in der Wiederholung gewinnt und behauptet.
Es wäre völlig abstrus und substanzlos, sollte der Produzent Pelham weiterhin im Verfahren vor dem BGH glauben machen wollen, die Tonsequenz von „Kraftwerk“ sei im Song „Nur mir“ „nicht mehr wiedererkennbar“ respektive „ein deutliches Wahrnehmen“ sei nicht hinreichend. Zu fingieren, „ein deutliches Wahrnehmen“ sei ein geringerwertiges aliud gegenüber „Wiedererkennbarkeit“, wäre geradezu lachhaft.
In seinem Urteil vom 29.07.2019 (Rdn. 31, 37) statuiert der EuGH unmissverständlich seinen Gradmesser für eine unerlaubte Vervielfältigung: „Entnimmt jedoch ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment, um es in geänderter oder beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen, stellt eine solche Nutzung keine ‚Vervielfältigung‘ im Sinne von Artikel 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 (sc. vom EuGH geprüfte unionsrechtliche Richtlinie) dar.“
Die charakteristischen zwei Sekunden des Werks „Metall auf Metall“ „verblassen“ keineswegs im ’neuen‘ Werk „Nur mir“, sondern im Gegenteil bestimmen sie dessen Klangcharakter. Der scheinbar wertlose „Klangfetzen“ wird durch unmittelbare Entnahme zur ostinaten Figur und damit zum Fundament eines ’neuen‘ Werks. Hinsichtlich der übernommenen und in dauernder Wiederholung den Song „Nur mir“ markierenden Rhythmussequenz besteht kein hinreichender Abstand des Werks zu der entnommenen Sequenz oder zum Originaltonträger. Für ein Recht zu ungefragter und vergütungsfreier Benutzung kann hier kein Raum sein.
Auch zwei Sekunden oder zwei Takte beinhalten Klang und Struktur des gesamten Titels, tragen seine DNA und müssen so erst einmal erdacht und gespielt werden. Dazu ist der Produzent Pelham nicht in der Lage. Also mögen Bearbeitungsrechte bei „Kraftwerk“ gegen adäquate Vergütung eingeholt oder die schmarotzenden Verwertungsversuche eingestellt werden. Aufgrund des eindeutigen Sachverhalts bedarf es in concreto keiner weiteren Auseinandersetzung mit einem vermeintlichen, nicht bestehenden Recht der Kunstfreiheit Art. 5 III 1 Grundgesetz (GG) seitens des Produzenten Pelham zulasten der Grundrechtsposition von „Kraftwerk“ (vgl. dazu bereits Kommentar Dr. Fidelio Unger vom 29.07.2017).
Da die Übernahme der zweisekündigen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ (Kraftwerk) durchgängig und umfassend den Titel „Nur mir“ (Produzent Pelham) in Dominanz auf die gesamte Zeitlänge prägt, geht der „Zitat“-Ansatz im Urteil des EuGH vom 29.07.2019 (Rdn.71), der ein etwaiges „interagieren“ von „Nur mir“ zu „Metall auf Metall“ erwägt, „… dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, sodass der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate benutzen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren, …“, völlig daneben. Leere Worthülsen, leeres Wortgeklingel.
Das Verfahren vor dem BGH ist im am 09.01.2020 beschlossenen Verkündungstermin zur Klagestattgabe zugunsten „Kraftwerk“ entscheidungsreif – back to the roots ursprüngliche Entscheidungen LG Hamburg, OLG Hamburg, BGH.
• Dr. Fidelio Unger, 10.01.2020