Keine Verwechslung bei Buchstabenfolgen
Das Schweizerische Bundesgericht bestimmte in seinem Entscheid vom 29.1.2019 (Az. 4A_541/2018), dass keine Verwechslungsgefahr zwischen „SRC Wirtschaftsprüfungen GmbH“ und „SRC Consulting GmbH“ besteht.
Wenn der Wechsel von Vokalen und Konsonanten erlaubt, eine Buchstabenfolge wie ein Fantasiewort auszusprechen, kann die Buchstabenkombination verhältnismäßig stark prägende Kraft haben. Eine Buchstabenfolge, die nicht ausgesprochen werden kann, sondern bloß buchstabiert wird, prägt sich dagegen dem Gedächtnis weniger leicht ein und bleibt daher, jedenfalls solange sie sich nicht aufgrund langjähriger Firmenführung durchgesetzt und Verkehrsgeltung erlangt hat, als Firmenbestandteil eher kennzeichnungsschwach.
Ein prägender Charakter wurde etwa für den vierbuchstabigen Firmenbestandteil „Mipa“ bejaht, da aufgrund der Schreibweise mit Groß und Kleinbuchstaben, für das Publikum nicht ersichtlich war, ob es sich um ein Akronym oder eine reine Fantasiebezeichnung handelt.
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