Keine Verwechslungsgefahr zwischen altrimo ag ./. atrimos immobilien gmbh
Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 16.7.2019 (Az. 4A_125/2019) entschieden, dass zwischen den Markennamen altrimo ag sowie atrimos immobilien gmbh firmenrechtlich keine Verwechslungsgefahr besteht – trotz Ähnlichkeit im Schriftbild und teilweiser Überschneidung der Geschäftsbereiche. Die Firma mit dem Zusatz „immobilien“ ist deutlich länger, der Klang des prägenden Bestandteils unterscheidet sich sowohl aufgrund der Silben (al-tri-mo bzw. alt-ri-mo vs. a-tri-mos) wie auch der Betonung (altrímo bzw. ált rímo vs. átrimos) wesentlich. Die Kanzlei Schweizer berichtet über diesen Entscheid vor allem auch deshalb, weil er zu den Entscheidungen gehört, die klar veranschaulichen: Die Digitalisierung wird in absehbarer Zeit durch kurze repräsentative Umfragen derart außergewöhnlich eingehende und umfangreiche Entscheidungen erübrigen.
Die Entscheidung schließt sich der Beurteilung der Vorinstanz an, welche unter anderem ausgeführt hat: Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen.
Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (unmittelbare Verwechslungsgefahr), oder wenn bei Außenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden (mittelbare Verwechslungsgefahr ). Der Firmenschutz soll dabei nur jene Verwechslungen verhindern, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt.
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